Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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8. 
Das Jahreseinkommen ständiger Volsschullehrer, welche bei zntahlhasten Verhalten 
durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen, ist durch von der Schulgemeinde 
zu gewährende Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung, zwoc das Aequivalent 
dafür, wohl aber das Einkommen von einem Kirchendienste, insoweit es den Betrag von 
80 Thlr. (240 Mark) übersteigt, in Anrechnung kommt, folgendermaßen zu erhöhen: 
ä den Städter 
nach einer vom Friilt 25. bebendiahre ded Lehrers an in berechnenden Dienstzelt von 
ʒ Vahren auf * Thlr. (990 Mark), 
¾l „ (1140 Mark), 
1 9 r 20 „ (1290 Mark), 
20 „ 4980 „ (1440 Mark), 
'b. auf dem Laude: 
in den angegebenen 4 Stadien der ebenfalls vom 25. vebensjahre an zu rechnenden 
Dieuftzeit eines ständigen Lehrers an Schulen, welche nach 5jährigem Durchschnitte mehr 
als 50 Kinder zählen, 
ou 255 Thlr. (765 M 
(840 Mark), 
" 0 (0# 5 Markz, 
(990 Marh, 
während die Gehaltssätze an 00 von weniger als 50 Kindern 
auf 250 tc. (750 Mark) 
„" 265 „ (795 Mark), 
„ 280 „ (840 Mark), 
„ 300 „ 1(900 Mark) 
zu - sind. 
Der Anspruch auf eine Alerszulage geht durch die mit ausreichenden Gründen nicht 
unterstühte Ablehnung einer angebotenen einträglicheren Stelle insoweit verloren, als im 
Falle der Annahme der lebleren jener Anspruch auggeschlossen sein würde. 
F. 3. 
Das Schulgeld auf dem Lande und in den niederen Klassen der städtischen Schulen 
darf bis auf Zwei Thaler jährlich für Ein Kind festeten t werden, ohne daß es hierzu 
einer besonderen Genehmigunh Unseres Consistoriums bed 
Unter niederen Klassen sind je die drei untersten Kafsen der Schulanstalten zu ver- 
tehen 
! Vevor das Schulgeld auf dem Lande nicht bis auf den Betrag von 1 Thlr. 15 Sgr. 
für ein Kind erhöht ist, kann zur Erhebung von Anlagen behufs Aufbringung des Lehrer- 
gebalte ncht geschritten werden. 
Wird durch Festsebung des Schulgelds bis auf 1 Thlr. 15 Sgr. für jedes Kind 
der Schulgemeinde der Belrag des Lehrergehalts nicht gedeckt, so ist der zu dem Zwecke 
erforderliche Mehrbedarf zur einen Hälfie durch Gemeindeanlagen, zur anderen Hälfte durch
	        
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