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gejetzes vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshülfe belreffend, außer Wirksam ·
keit gesebt und das erwähnte Bundesgesetz für die Frage der Kostenerstattung in straf-
rechtlichen Requisitionsfällen der beiderseitigen Gerlchtsbehörben ausschließlich als maß.
gebend anzusehen sei. .
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß des
Jahres 1873 durch von Gerichten des einen Staats bei Gerichten des anderen Staats
beantragte Auslieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen find, nicht füntt-
finden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der Uebereinkunft vom
27. Februar 29. März 1862 verfahren werden.
Greiz, den 28. Januar 1874. 4
Fülrstlich Rauß-Plaussche Landesregierung.
" .cuf«c1.
Men.
6. Regierungs-Bekanntmachung vom 29. Januar 1874,
die Feststellung des Haushostplanes auf das Jahr 1874
etreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird der mit
163,298 Thalern
in Einnahme wie in Ausgabe festgestellte Etat der Staats-Einnahmen und Ausgaben
im Fürstenthume Reuß älterer Linie auf das Jahr 1874 nachstehend zur öffenklichen
Kenntniß gebracht.
Greiz, den 29. Jannar 1874. %
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel. Men.
Thlr. Einnahme Thlr. Ausgabe
35187Cnp. 1. Grundsteuer. U 41898 Cap. I. Für Reichszwecke.
50000 Cap. II. Einkommensteuer. 1 1470)C#p. II. Für die Landesvertrelung.
4200 0. III. Andere direkte Ab- 7846Cap. III. Auf die Geschäftsfüh-
1 « rung der oberen Landes-
gaben.
1780 Cap. IV. Privative resp. an. I ehoͤrden.
theilig bezogene in· 1940Cup. IV. Auf das Kalasterwesen u.
direkte Steuern. Erhaltung der Grenzen.
21600/Cap. V. Gemeinschaftliche in. 1140 Cap. V. Auf die Finanzverwal-
direkte Steuern. i tung im Allgemeinen.
7556Cap. VI. Bel den obern Lan- 4306|Cnp. VI. Auf Erhebung der direk-
desbehörden erhobene s ten Steuern und Abgang.
i 4965021).Vll.AufEkhcbnaqderin-