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gierung zu richten. Wunschl die Handelskammer von den Furstlichen Behörden des Landes
Auskunst zu erhalten, so bet sie sich mit einem deefallsigen Gesuche an die ndesrgierung
zu wenden. Doch soll sich diese Bestimmung auf Mittheilungen über den Inhalt des
Handeleregisters, welche . Handelskammer von den Handelsgerichten nicht versagt werden
können, so wie auf den im F. 7 vorgesehenen Fall der Auskunftsertheilung nicht beziehen.
Die Expedition von Seiten der Behörden geschieht kostenfrei. Die Auslagen an Copialien
sind jedoch zu erstatten.
Der Handelskammer kann außerdem mit ihrer Zustimmung die Verwaltung oder
die Aufsicht über die Verwaltung allgemeiner Handeloinstitute übertragen werden.
Von der Handelskammer ist in der ersten Hälfte jeden Jahres Bericht über die
Lage des Handels an die Regierung zu tanten.
Der Handelskammer bleibt vorbehalten, in das zu entwersende Regulativ auch die
nokhwendigsten Vorschriften über die Leitung der Geschäfte, die Disciplinarbefugnisse der
Kammer und des Vorsiyenden, die Ordnung in den Sitzungen u. s. w. aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 18. Februar 1874.
(L. S.) Heiurich XXII.
O. Meusel.
8. Negierungsverordnung vom 25. Februar 1874,
den Modus der ogdverpachtungen
effend.
Nachdem Höchsten Orts beschlossen worden ist, die zeither in Geltung gewesenen
Bestimmungen über den Modus der Jagbverpachtungen wieder abzusndern, wird mit
Höchstlandesherrlicher Genehmigung das Folgende verordnet
Die in dem unter dem 25. November 1867 runseen Nachtrage zu der pro-
visorischen Verordnung vom 3. Novemler 1851, die Ane#bung der Jagd betreffend, §. 2
alin. 1 enthaltenen Bestimmung, daß die Jagdverpachtungen lediglich im Wege des iid
gebots staktzufinden haben, wird netst den hierauf bezüglichen Verschriften in al. 2—5
des gedachten §. dergestalt aufgeheben, daß von jetzt ab wieder die Bestimmungen der
Höchsten Verordnung vom 3. November 1851 für die Jagdverpachtungen maßgebend
sind.
id.
Greiz. am 25. Februar 1874
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung.
eusel
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