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ein Nutzen von noch längerem Schulgehen nicht zu erwarten steht, nach Verlauf eines
Jahres entlassen und confirmirt werden.
. 6.
Das Schulgeld ist für jedes Kind vom Tage seiner Aufnahme an in der Regel
bis zu dem Tage seiner Entlassung aus der Schule zu bezahlen. Nur für diejenigen,
welche wegen noch unerreichten Schulziels die Schule noch länger als acht volle Jahre
besuchen müssen, können vom Beginne des neunten Schuljahrs an minderbemittelte Eltern
Befreiung vom Schulgelde in Anspruch nehmen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, befehlen auch, daß
dieselbe durch das Amts= und Verordnungsblatt zur allgemeinen Nachachtung öffentlich
bekannt gemacht werde und vom 29. März dieses Jahres an in Kraft trete.
Greiz, den 25 Januar 1847. "
(L. S.) Heinrich XX.
L. Freih. v. Mannsbach.
11. Verordnung vom 28. Februar 1874,
eine authentische Interpretation der Bestimmung in §. 110 sub 2 des Ge-
setzes vom 27. Februar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das
Hapttherenwesen
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen in anthentischer Interpretation des §. 110 des Gesetzes, die Grund= und
HypotHhekenbücher und dab Hypothekenwesen betreffend, vom 27. Februar 1873, mit
Zustimmung des Landtags, was folgt:
Zu den in F. 110 unter 2 des Eingangsgedachten Gesetzes erwähnten Rückständen
von den auf dem Grundstücke haftenden öffentlichen Abgaben sollen auch die Rückstände
solcher Communalabgaben welche nach Verhältniß der Grundsteuer erhoben werden, so-
wie die rückständigen ordentlichen und außerordentlichen Beiträge, welche die Mitglieder
des hierländischen Brandversicherungsvereino der Brandkasse schulden, gerechnet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Voch'#g Unseres
Fir, „Ssigelo
ben Greig, den 26. Februar 1874.
(L. S.) Heinrich IXIM.
O. Meusel.