Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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wegischer Staatsangehöriger im Bundesgebiele von Beibringung von Trauerlaubuißscheinen 
der Heimathsbebörden künftighin abgesehen werden, wogegen die Königlich Schwedisch-Nor- 
wegische Regierung hinsichtlich der von Angehörigen des Deutschen Reichs bei Eheschließungen 
in Schn und Norwegen vorzulegenden Urkunden Rereiprocität des Verfahrens zuge- 
sichert ha 
no, wird he t s hachu, andurch bekannt gemacht. 
Greiz, . 
Fürstlich Reuß- iuise Landsreglerung. 
Michter. 
  
16. Consistorial-Verordunng vom 7. Mai 1874, 
die Einrichtung und Ubnahme der Kirchrechnungen 
treff 
Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt. hinsichtlich der Einrichtung und Abnahme 
der Kirchrechnungen für die Zukunft gleichmäßige Bestimmungen zu treffen, von denen 
ohne Genehmigung des Consistoriums nicht abgewichen werden darf. Es wird daher 
mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung *- holgende verordnet. 
Die Kirchrechnungen sind in den lacdlichen Parochien des Fürstenthums dergestalt 
zu führen, daß der (oder einer der mehreren) Airchkastenvorsteher die Einnahme und 
Ausgabe bei dem Kirchkasten und den damit in Verbindung stehenden Kassen unter Auf- 
sicht des Pfarrers besorgt, der Pfarrer aber auf Grund der ihm vom Kirchkastenvorsteher 
zu gebenden Unterlagen die Rechnung fertigt. 
In den Städlen hat der die Eimnahme und Auogabe besorgende Kirchkastenvor- 
steher auch die Rechnungen zu fertigen. 
Die Rechnungsablegung r—s- allährlich so, dah das Ende des bürgerlichen 
Jahres den Abschlußtermin bildet. Für die Rechnung ist das unter C beigesügte For. 
mular zu benutzen und jedes Kapitel, welches zu keinem Ansatze Anlaß giebt, mit „vacat“ 
auszufüllen. Die erforderlichen Belege sind, wo nicht mit Genehmigung des Consistoriums 
eine andere Einrichtung besteht, vom Kastenvorsteher zu attestiren und vom Pfarrer zu 
passiren und nach der Reihenfolge der Rechnungssähe geordnet und nummerirt der Rech- 
nung beizufügen. 
3. 
An der Spitze der Jahresrechnung ist der Betrag des am Beginn des Jahres 1854 
vorhanden gewesenen Stammvermögens, welches nach F. 1 der geseblichen m 
über die Aufbringung des für Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwands vom 7. 
nuar 1854 nicht angegriffen werden soll, sowie dessen späterer Zuwachs (al. 3 des Ho. 
gedachten S.) zu bemerken.
	        
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