81
4.
Nach Aufstellung der Rechnung ist solche auf dem Lande von dem Pfarrer, in der
Stadt Greiz von der Kirchendeputalion, in der Stadt Zeulenroda von der Lokalkirchen-
inspeckion mit den Kastenvorstehern (Kirchvätern) durchzugehen, soweit nöthig und thun-
lich zu berichtigen und dann von den sämmtlichen Betheiligten zu unterschreiben. Sind
hierbei Erinnerungen gegen die Rechnung gemacht worden und nicht sofort zu erledigen
gewesen, so sind dieselben der Rechnung behzusũgen.
Nach Durchgehung der Rechnung bat- der Kassenführer den nach Punkt 4 zur
Vorprüfung Berufenen den baaren Kassenbestand aufzuzählen und alle zum Kirchen-
vermögen und den mit demselben verbundenen Kassen gehörigen Werthpapiere und Schuld-
verschreibungen oder die darüber erhaltenen Depositenscheine vorzulegen und ist, daß dieo
geschehen, auch ob und wie weit die Kasse und Dokumente in Richtigkeit befunden worden,
von den außer dem Kassenführer Anwesenden unter der Rechnung zu attestiren.
6
Sodann wird die Kirchrechnung, damit jedes Mitglied der Kirchengemeinde sie ein-
sehen könne, auf dem Lande bei dem die Kasse führenden Kirchkastenvorsteher, in den
Städten auf dem Nathhause 14 (2ge lang ausgelegt und solches der Kirchengemeinde
auf dem Lande von Kanzel, in den Städten durch das für öffentliche Bekannt-
machungen bestimmte. bnhin bekannt gemacht.
Längstens 3 Monate nach Johreschluß ist die Rechnung sammt Belegen und den
bei der Vorprüfung au#gestellten, noch unerledigten Erinnerungen bei dem Fürstlichen
Consistorium zur Prüfung ev. Justifikation einzureichen.
Die Bestimmung des F. 4 sub der Landesregentschaftlichen Verordnung, die
Feststellung der wweltlichen In peelnonhrechte * Stadtrathes zu Greiz über Kirchen,
Schulen und milde Situngen u. w. d. a. betreffend, vom 21. December 1861 (Gesetz-
sammlung von 16602 S. 1 ff.) wird, wnt F.e mit Vorstehendem in Widerspruch steht,
hierdurch aufgehobe
Greiz, den 7. nMai 1874.
Fürstlich Rauf-#iauisces Consistorium.
Meufel.
Merz.