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Leichen paß.
Nachdem das unterzeichnete Landrathsamt (Justizamt) unter der Voraussezung, daß
die betreffenden — gehörig sinner worden, auf Ansuchen genehmigt hat,
dast die Leiche deao 1 N. JN. verstorbenen N. N. von dem Sterbe-
orte aus nach N. N. uiberhesuhri werde, so # hierüber dieser
Leichenpaß
ausgestellt worden und werden zugleich alle geistliche und weltlichen Behörden, durch
deren Diöcesen, Parochien und Bezirke die genannte veiche geführt wird, ersucht, den
Transport derselben frei. und ungehindert geschehen zu lassen.
N. N. den
(I. S.)
25. Consistorialverordnung vom 24. September 1874,
den Besuch von Thegteworstellungen Seiten der schulpflichtigen
Kinder betreffend.
Im Hinblick auf die dem K#rncr #uce Seiten der schulpflichtigen Ingend ent-
gegenstehenden vätagobischen Bedenken wird mit Höchster Genehmigung andurch das
Folgende verorduct.
« Der Besuch von Theatervorstellungen ist den Kindern im schunhslichtigen Alter nur
in Begleilung ihrer Eltern oder deren geseblichen Vertreter gestatt
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind an den Eltern boer Vormündern mit
Geld bis zu 10 Thaler zu bestrafen.
Die Polizeibehörden und Polizeiorgane haben die Beachtung des vorstehenden Ver-
bots zu überwachen und im Uebertretungsfalle nicht nur die ohne Eltern resp. Vertreter
in Theatern anwesenden Kinder aus denselben zu entfernen, sondern auch die Bestrafung
der Schuldigen einzuleiten.
Greiz, den 24. September 1874.
Fürstlich Neuf-Plauisches Consistorinm.
Meusel.
Merz.