9. Gesetz vom 18. December 1874
die in dem uansccnhelt vor Einführung des Reichsstrafgesetzbuches
angedrohten Gefängniß- und Gollhurgfen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzlaste von Gokkes Gnaden Alterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit Zustimmung des Gandtages was folgt:
Die in Vorschristen des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrastlreten des
Strasgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 erlassen und neben diesem
Strasgesetzbuche in Kraft geblieben sind, angedrohte Gesängnißstrafe steht in allen recht-
lichen Beziehungen, wenn sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen
übersteigt,. der durch das Reichsstrafgesetzbuch eingeführten Gefängniß strafe, dagegen,
wenn sie im Höchstbeirage die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, der Haftstrafe
leich und wird in ersteren Falle al Gefängnißstrafe, im letzteren Falle als Haftstrase
erkannt n vollstreck
W 9 neben Gefängnißstrafe von höchstens sechswöchiger Zeit-
doe Eäreen bis zu einem funfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht
so findet die Geldstrase nur bis zum Betrage von funfzig Thalern slatt und die
t kommt insoweil, als als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall.
Urkundlich haben Wir dieses Geseß eigenhändig vollzogen und Unser Härstliches
Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 16. December 1874.
(L. S.) Heiurich XXI.
Faber.