Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Postlarien. 
Drucksachen. 
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II. Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersah, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Veförderung 
eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
MIl. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen ver- 
packt und als solche, sowoht auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst be- 
zeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingung nicht eingehalten hat, für den 
aus etwaiger Enzindung entstehenden Schaden haftbar. 
IV. Die im §. 11 Abs. II ausgesprochene Besugnis, der Postanstalten tritt auch 
in solchen Fällen eln, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
I. Die Vorderseite der Postkarte * für die Adresse bestimmt. Die Rückseite kann 
zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilungen können 
mit Tinte, Bleiseder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrifl haften 
und deutlich sein. 
II. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als Formulare zu 
Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite 
der Postkarte durch Druck oder soust auf mechanischem Wege hergestellt sein, sie dürfen 
keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 
bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Hostkart#n ist un- 
mlässig. 
W. Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dasn eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dier 
. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Wn ist auch für 
die Inckantwort das Porto brausgbezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte 
Postkarten werden nicht befördert 
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Enifernung 5 Pf. für jede Poslkarte. 
Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoban. B der Verwendung von 
Poftkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 
4. Formulare zu Postkarten können bei allen Pmmiesen bezogen werden. 
VII. Ungestempelte Sormulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
Hür gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Siempels erhoben. 
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen wersen, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vor- 
derseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen 
aber nicht das Reichswappen tragen. 
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S. 14. 
I. Gegen die für Drucksachen fesigesehte ermäßigte Taxe können befördert werden:
	        
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