Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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alle gedruckte, Ahographsete, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briespost gorigune Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der 
Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst der 
Fesemmmten E. hergestellten Gegenstände. 
ge Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empsänger, oder 
als Beilagen solcher Zeitschristen, deren Vertrieb die Post besorgt, zur 
Einlieferung gelangen. 
Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nach- 
stehend unter 1V bis I Vegebenen Vorschriften; dagegen für die GEinlieferung als außer- 
hewöhnlich 
Sueen 
e Zeitungobeilagen die unter X bis Nm folgenden Vorschriften. 
Die Sendungen müssen“ offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
IV. 
) Vel 
minstm, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach 
er. zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüst werden kann. Unter 
shbele Em· Band (Verschnürung) können auch Alcher, Uleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, 
vlaͤngtr. versand werden. Das Band muh dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist und 
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Vand gestaltet ist, leicht erkannt werden kann. 
Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übercinstimmende Adresse bei- 
gesügt werden. 
VI. 
Mehrere Drucksachen dürfen unker einer Umhüllung verfendet werden; die 
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- 
ünschlägen versehen sein. 
VII. 
Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Tare ist ungulässig, 
wenn dieselben, nach ihrer Ferligung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder 
Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die r7½ 
sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. 
Stempe el, 
durch 
Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punk- 
ur 
tiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchflechen, Ab- oder Ausschneiden 
einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. — Es soll jedo gestattet sein: 
1) 
*—*m 
—* 
— 
5) 
auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohn- 
ort des Absenders anzugeben; 
auf der Drucksache selbst den Ort, das Datme und die Namensunterschrift 
bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders haudschristlich oder auf 
mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern 
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche bee Aufmerksamkeit gelenlt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
Druckfehler zu berichtigen; 
bei Preiolisten, Börsenzetteln und Handelseircularen die Preise, sowie den 
Namen des Reisenden haudschristlich oder auf mechanlschem Wege einzutragen 
oder abzuändern;
	        
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