Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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6) bei Bũchern, Musikalien, Zeilschriften und Bitern eine Widmung hand- 
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizusüge 
den Correckurbogen das Manuseript beizufügen n in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den 
Druck belreffen, solche Zusäee auch in Ermangelung des Raumes auf beson- 
deren Zetteln anzubringen; 
bei Bücherzetteln (offenen gedrucklen Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseile 
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durch- 
streichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII. Deusachen müssen frankirt sein. Das Porto berigt auf alle Entsernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Df., 
* 10 
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über 50 „ ½ D » 
»2...... 20 „ 
. 500 G bis (1 Kilogranm einschließlich 30 „ 
IX. Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den vor- 
stehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend 
frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der 
verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 
250 Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
E— X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. 1 entsprechende 
als rr7 8 Onichach anzuseh hen: 
wöbn 8 welche nicht nach Format, Papier, Drit oder sonsl Bestandtheile Lerirnigen 
E— oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeilungen erscheinen, die aber, 
da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden 
können, von der Versendung als ordentliche Zeiungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
I. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungobeilagen musß von dem Verleger 
eine leed derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichkung des 
Portos für so viele Exemplarc, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt werden sollen, 
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= c. Exemplare ist Sache des 
Verlegers. 
XII. Außergewöhnliche Stitungebeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus 
mehreren Mlättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Vostanstalten sind 
zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers 
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Veförderung in den Zeitungspacketen nicht 
geeignet erscheinen. 
XIII. Das Porto für Druchachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
	        
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