Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Waaren= 
proben. 
Einschrelb. 
sendungen. 
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zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar '/8 Pf. Ein bei 
Berechaung des Gesammnbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
salls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8 15. 
Gegen die für Waarenproben festgesebte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffen- 
heil, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
I. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter 
Vand, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
Ul. Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adreise dürfen außerdem 
nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelczeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare. 
die Nummern und 
die Preise. 
IV. Diese Angaben dürfen, slatt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich 
angebracht sein. 
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandl werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein. 
Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande 
bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestaltet; die Drucksachen müssen in diesem Falle 
den estinmungen des S. 14 entsprechen. 
Die Sendungen wüen frankirt sein. Das Vorto beträgt, gleichviel ob die 
Manae für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied der Cnsieenen und des Gewichts 10 #Ff. 
). Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte Briefe, 
eintreiendenfall unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Be- 
lörderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. V. Slüssigkeiten, Glas- 
gefäße, scharfe Justrument, slark absärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Ab- 
sendung. 
5. 16. 
I. Briese, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briesfe mit Behändigungsschein, 
Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung be- 
fordert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf 
der Begleiladresse und auf dem Packelc angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung 
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