Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Vollanwel- 
sungen. 
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in Bezug auf die Gewährleistung berstect sich in diesem Falle nur auf das Packet und 
nicht zugleich auch auf die Begleit 
I. Ueber eine eungechrtelmne vtvoese wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
III. Für eingeschriebene Sendungen wird außer dem Porko, eine Einschreibgebühr 
von 20 M. bne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht *½# en. 
Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes s. w. eine von dem 
Abrelnlen auchustllende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu Vrzal ten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; 
auch muß der Absender sich namhaft machen öoder die Adresse bezeichnen, an welche der 
Rückschein abzuliefern ist. dũr die Beschasfung. * Rückscheins ist eine weitere Gebühr 
von 0 Pf. vom Absender im Voraus z 
.. Eine Werthangabe ist bei 4oienhcheB“ nicht zulässig. 
5. 17 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis 
zu breibundert Mark einschließlich. 
ostanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Glnrrheltn 
bis 100 Mrr 20 Pf. 
über 100 bis 200 Marrwr 50 9 
200 „ 0 
U. hormuire zu Postanweisungen können bei L100 8 2 welden, 
. Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird n r Betra r Frei- 
marken erhoben. Unbeklebte Formulare wenden zum Freile vonk 5zP für 6. d Stück 
verkauft. 
V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichsmark- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
sein 
VI. Der der Vostanweisung agesücie Abschnitt kann vom Absender zu schrift- 
lichen Mintzeilungen jeder Art benutzt werde 
I. Ueber den eingezahlten Betrag oie ein Einlieferungsschein ertheilt. 
. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postan- 
weisung. De-- der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Adressaten zurück- 
behalten wer 
. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, 
sofern der Betrag nicht durch den beslellenden Boten überbracht wird, spätestens inner- 
halb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanwcisung an den Mdressaten ge- 
rechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber ein- 
geleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vor- 
**e Verfahren zur Anwendung gebra 
X. Stehen der Postanstalt am Vestimmungtorte die erforderlichen Geldmittel augen-
	        
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