Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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blicklich nicht zur Verfügung, 1 kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Miltel erfolgt ist. 
XI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat der- 
selbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Miktheilung zu 
machen. Von dieser Postanstalt wird alodann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten 
als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist 
Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die 
Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung 
behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieserung des 
Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte 
Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels 
von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 18. 
— v I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absen- 
wetsnden, ders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt 
am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- 
als auch am Bestmmungoort" eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen--Sta- 
tion sich be W 
I Im zne ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Tutcgrans, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch diese# Telegramm weilere, auf die Verfügung über 
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf- 
babeen scrisiig übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
UI. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
à) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte 
von der Post bis zur Telegraphenstation, wenn die Telegraphen-Station sich 
nicht im Poslgebäude mit befindet; 
außerdem kenmt, insosern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
4) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Nestumng gorte 
zur Erhebung (K. 21);, diese Gebühr kann von dem absenoch gezahll oder von dem 
Adressaten eingezogen werden. 
. Die Postanslalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- 
weisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quit- 
tung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramm ins. 
Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post- 
anstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszu- 
zahlen. 
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