Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

78 
siellt werden sollen, müssen auf der Aresse einen Vermerk lragen, welcher unzweideutig 
das Verlangen auedrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichen bejonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten", „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort 
zu bestellen“. Bezeichnungen wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. bleiben unberücksichtigt. 
IU. Eingeschiiebene Briefe, Pestkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den 
Eilboten stets mitgegeben. 
UI. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewiche von 5 Kilogramm, sowie Sen- 
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 
5 Kilogramm werden den Adressaten durch die ainr Boten in die Wohnung be- 
stellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen 
werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Ver- 
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Adressaten 
mu auf den Ablieferungsschein, und bei Packelsendungen im Gewichte von mehr als 5 
Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den ciwaigen Ablieferungsschein. 
. Mit der Annahme von Briesen und sonsligen Sendungen zur besonderen Be- 
stellung an Mdressaten, die im Orts- oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-ostanstalt 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch 
besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten 
sich nicht zu befassen. 
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, 
welche einer Postanstalt von weiterber zugehen und nach einem anderen Poslorte gerichtet 
sind, stattfinden, wenn die Eutsemung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünf- 
zehn Kilometer beträgt. Die Mdressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe 
des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bcezeichnung des Orts- 
namens der Postanstalt. von welcher aus die Eilbestellung erfolgen solh durch Eilboten“. 
VII. Für die Eilestellung von Postsendungen sind zu entrichten 
a) Bei gewöhnlichen und bei ei ingeschriebenen ien, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt euig. für jede 
Sendung 25 Mi., 
2) wenn die Lestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
H#g und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 
Pf. für jede Bestellung. 
b) % Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postan- 
weisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge 
der Postanweisungen, n Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag 
der unter u.#1 bz. a. 2 bezeichneten Sähe. Wenn nur die Scheine bä.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.