die Behleitadreffen zur bcsonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache
elrag des unter a. 1 bz. u. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem
Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be-
richtigung der Bestellgebühr haften.
ABei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Mdressaten
durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen
Briel zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand
besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritl eine Erstattung nicht ein.
§. 22.
Wtnn mit I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brieses über die
„r. erfolgte Bestellung eine poslamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein
gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt
Aen .Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Be-
händigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche
beefe * jeßen. In Betreff der Beslellung ꝛc. der Briefe mit Behaͤndigungöschein
siehe §.
I. u“09 Schreiben mit hahigungesche werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briefporto
2) eine Behändigungsgebühr
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats-- oder Gemeindebe-
hörde, oder von einem Notar erfol
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr
von 20 Pf. hinzu.
Ul. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
S. 23.
#ehadln I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, ver-
wrne, packt und verschlossen sind, können dem Ceinlieferer zur vorschriftemäßigen Adressirung,
r*—*— Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
* II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
insoweit geschehen, als aus den cgerugten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer
auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse
durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die
Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung
des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.