Jelt der Ein-
lleserung.
2) den
Aunben.
b) Schlutzell.
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batt sind, außer dem Porto und den sonftigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf.,
welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
§. 25.
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und,
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mil der nächsten dazu geeigneten
Poft erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Dienftstunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind
in Allgemeinen
1) in vem Sommer Galbsah (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mitaags,
2) in dem itrrbleihe #n 1. October bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postver-
bindungen und der sonftigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, aus-
audehnn oder zu beschränken.
II. An Sonntagen fallen die Dienfistunden von 9 Morgens bis 5 Uhr Nach-
mittags aus. An solchen gesehlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen,
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmitlags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stun-
den ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienst-
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen ftattfindet. Die ausfallenden Stunden werden
für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober Postdirection bestimmt. Die Ober-Post-
directionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn-
und gnchm beiriuen, zeitweise ganz oder zum Theil außhheben.
W. Insofern bei elner Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor.
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetlichen Feier-
tagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Beftimmungen abweicht, kann es
dabel bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
. Die von den Oberpostdirectionen in Bezug auf die Dienfistunden der Postan-
flalten efrofenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.
W ßnP Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Poftanstalten
ritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem
Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußgeit erft fünf Minulen vor dem planmäßigen Ab-
gange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis
unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Post-