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II. In Betreff der Eiulieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten
Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V.
5. 28.
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§·’9
3 I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zu-
3 stellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
durh de II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs-
orte, ausnahmsweise auch r einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wir
III. Die zanunn eeschit an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn
aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Original-
Atrese der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse abgiebt.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück-
nerck den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu be-
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Post-
ani fertigt das Verlangschreiben aus.
V. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein des-
falsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht
die Postanstalt des antgekorte amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur
Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in
dem Telegramm bemerkt sein.
. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das
Franco bei iegerer des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erslattet.
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w.
wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Be-
förderungostrecke zu entrichten.
Kurn.
l b» 1. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im ein-
BVeusch von zeluen Falle keiue dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung
bnen 1 einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte staltfinden, wenn dadurch
Unieiweegs, keine Ebrung des Dienstes berbeigefühgr wird.
orten. Porto wird nach Maßgabe der wirklich statigehabten Iesförderung be-
rechnet. Eine Erstatlung von Porko — frankirte Sendungen findet nicht statt
Shelen. S. 31.
. WWisstl I. Hat das Siegel oder der anderweile Verschluß einer Sendung sich gelöst, so
n B derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegul. und Dinzufügung
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamlen wieder hergestellt.