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UlI. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbeftellbezirke wird erhoben:
1) bei den Postämtern:
a) für Packete bis 5 Kiate, einschliehlicigg . ... 10 Mg.,
b) für schwerere Packkktee::: 15 „
2) bei den übrigen Weseginhen:
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlicggggg 10 9
b) für schwerere Packkkeeeeeeeeeee
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Fe#leitebrt, so ist für jedes peobta der
Sah von 5 Pf., jed och im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung
im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben.
. Für die Bestellung der Briese mit Werthangate bis zum Betrage von 1500
Mark im Ortsöbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhober
n Orten, wo Briefe mit höherer Werbhencale ud —T mit Werthangabe
durch r iriee Voten ausgetragen werden, sind zu erhebe
tc Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mornt 10 Pf., über 3000
Mort 20 Dfl.,
5b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber
der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Site ergiebt,
diese letzteren.
VI. Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Hen
beträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. e
boben.
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werth-
angabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach
dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten
Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhobe
VIII. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.
IX. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Vereiche anderer Postorte an-
genommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sen-
dungen siehe S. 21 Abs. V.
Für Briefe an Einwohner im Orts= oder bandbestellbalre der Aufgabe-Post.
anstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im
Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende
Sätze durch besondere Versügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein
wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei
eingeschriebenen Briesen tritt den vorstehenden Säßen die - (5. 16 Abf.
A) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (F. 16 Abs. IV) hinzu.
. übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestell-
bezirke der Aufgabe-Postanftalt eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (ein-
schließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Vosten von weiterher eingegangenen