Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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U. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, 
oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von 
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werth- 
angabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungs- 
scheine, 
5 die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
ßdie Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als 55 zusammengehörige Sendung anzusehen. 
II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Druck. 
sachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft 
zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde zulässig. 
IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten 
mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an 
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne 
den Belrag dem Abholer ausgehändigt. 
Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
beachtet, duc „Been der Postanstalt: 
1 der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. 3.— 
wanh den Vermerk „durch Eilboten“ rc. ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 
2) wenn e auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein G. 20, 
(5. 35): 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb 
des Orlsbestellbrzirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten 
drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
5. 37. , 
samt-di I. Die Auehändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten 
##ber Sen- nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post- 
Ueten. Bt anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packele ge- 
hörige Begleitadresse zurückgiebt. 
Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Posl- 
4% zW# anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post 
-# ersolgt, an denjenigen ausgehändigk, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des 
Cupsangebercchiuen unterschriebenen Ablieferungsschein, die Mtte Post. Packetadresse 
oder bz. die unterschriebene Postamweisung überbringt und aushändigt 
Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift 8 des etwa hinzuge- 
sügten Siegels unter dem Ablieferungoscheine u. s. w., sowie eine weilere Prüfung der 
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt 
der Poslanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
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