Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Raosend 
be 
Behandlung 
undestellbarer 
Poslsen- 
dungen am 
Bes#im. 
mungsorte. 
IV. Wo die Postverwaltung die Beslellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Vestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen 
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im F. 34 Abs. Il, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packele und der Postanweisungsbe- 
beträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Qnittung desselben 
stattfindet. 
§5 38. 
!1. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
riefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, serner Postamweisungen nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf- 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die 
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeich- 
nele Person verlangt hat 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvor- 
schüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener 
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht 
schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung 
amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
III. Für Packele, für Briefe mit Werthangabe und für Briese mit Yostvorschuß 
wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versichernngsgekuhr von 
Bestimmungsort zu Bestimmungsort Ageschtagen: der „rtuch von 10 wird 
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postemreilnd , Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühren 
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeilung auf eine andere Postanstalt verlangt, so 
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr 
kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs- 
Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem 
Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfall- 
sige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
8. 39. 
J. Postsendungen sind für unbeslellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsen- 
dung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigerl wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und nicht 
binnen 3 Monate, vom Tage. des Eintreffens an gerechnet, von der Post 
abgeholt wird;
	        
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