Raosend
be
Behandlung
undestellbarer
Poslsen-
dungen am
Bes#im.
mungsorte.
IV. Wo die Postverwaltung die Beslellung von Packeten ohne Werthangabe oder
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Vestimmungen
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im F. 34 Abs. Il, wogegen die Bestellung der
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packele und der Postanweisungsbe-
beträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Qnittung desselben
stattfindet.
§5 38.
!1. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene
riefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, serner Postamweisungen nachgesendet,
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf-
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeich-
nele Person verlangt hat
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvor-
schüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht
schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung
amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
III. Für Packele, für Briefe mit Werthangabe und für Briese mit Yostvorschuß
wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versichernngsgekuhr von
Bestimmungsort zu Bestimmungsort Ageschtagen: der „rtuch von 10 wird
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postemreilnd , Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühren
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeilung auf eine andere Postanstalt verlangt, so
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr
kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-
Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem
Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfall-
sige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
8. 39.
J. Postsendungen sind für unbeslellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsen-
dung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigerl wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und nicht
binnen 3 Monate, vom Tage. des Eintreffens an gerechnet, von der Post
abgeholt wird;