100
Unter Hunden, die zur Bewachung unentbehrlich sind, werden nur solche Hunde
verstanden, welche zur Bewachung von ländlichen und städtischen Gehöften dienen und
an der Kette liegen.
Unter Hunden, welche zum Gewerbe unentbehrlich sind, werden nur diejenigen Hunde
verstanden, die! den Viehhändlern zum Treiben von Viehheerden und Schheshirzen zur
Bewachung der Schaasheerden erforderlich sind, sowie diejenigen, welche dem Inhaber
eines Feisnandigen Jagdbezirks, oder denjenigen, welche die Jagd in Gemeindebezirken
pachtweise oder als angestellte Jäger ausüben, zur gehörigen Auchomg der Jagd noth-
wendig find.
Ausgenommen von der obigen Steuer sind die Hunde von Fremden, wenn diese
nicht über ein Vierteljahr an einem inländischen Orte verweilen, sowie Hunde, welche
noch an der Mutter saugen bis zum Alter von 2 Monaten.
Hunde, welche zum Ziehen verwendet werden, sind von dem Eigenthümer mit je 6
Mark jährlich zu versteuern.
5. 3.
Alle Hunde, welche zu anderen als den in den vorstehenden 5. gedachten Zwecken
verwendet werden, sind von dem Eigentbümer mit je 9 Mark jährlich zu versteuern.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in 88. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Sep-
tember 1868 werden ausgehoben.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 15. Mai 1875.
. S.) Heinrich XXII.
Faber
25. Negierungs-Verordnung vom 15. Mai 16875,
die Ausführung 10h Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 19. Sep-
tember 1868, sowie des Nachtragsgesetzes hierzu vom heutigen Tage betr.
Mit Höchster Genehmigung wird in Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung
der Hunde vom 19. September 1868, sowie des Nachtragsgesetzes hierzu vom heutigen
Tage, unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 19. September 1868 (Gesetz-
sammlung S. 547) und des Nachtrags hierzu vom 30. April 1869 (Gesetzsammlung
S. 62), andurch das Folgende verordnet.
In der ersten Hälfte der Monate Juni und December jeden Jahres haben in den