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beträge und der amtlichen Bescheinigungen über die Caducitäten Fürftlicher Landes-Re-
gierung Rechnung zu legen.
S. 7.
Als Gebühr für Vereinnahmung der Steuer erhalten die Ortssteuereinnehmer (Orts-
richter, Schulzen) die für Vereinnahmung der Grund= und Einkommensteuer denselben
jeweilig zustehenden Collekturgebühren, welche an der dem Bezirkseinnehmer abzuliefernden
Steuer sofort zu kürzen ift.
S. 8
Die Eigenthümer mieungeshaffter Hunde haben durch Vermittelung des Gemeinde-
vorstandes in den Städten, des Steuereinnehmers (Orterichter, Shuben) auf dem platten
Lande eine zu ihrer beguimcatten dienende Karte (vergl. 8. t Verordnung vom
12. October 1860) bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu lösen 42 * eine Gebühr
von 20 Pfennigen zu entrichten.
Diese Gebühr fließt in den Städten in die Stadtkasse, von den Ortssteuereinnehmern
ist dieselbe an das Fürslliche Landrathsamt abzuliefern, welches die bei demselben ein-
gehenden dergleichen Gebühren alljährlich am Jabresschlusse an die Landeskasse abzuführen hat.
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Formulare nach dem angefügten Schema A können von dem Fürstlichen Landraths-
amte bezogen werden.
Greiz, den 15. Mai 1875
Fürltlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Men.
A.
Verzeichniß
der auf Grund des Gesetzes vom 19. September 18686 und des Nachtragsgesebes hierzu
vom 15. Mai 1875 im Gemeinde-Steuereinnahmebezirke N. N. zu versteuernden Hunde.
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Hunde, Z„
welche zu anderen
Hunde,
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lende Set tni vewendet werden. Zurcken ewendel. des Bemerkungen.
*. werden. Beslders.
(Steuerlat 1 N)Sleuerlaß 6 u.)| (Sleuersoß 9 U.)
Ir l- — t. us
2. — 2. — N. v
2 — — 2. N. N
7 I 1 — N. N
u. 1. w.
7. 5.
5.
Juni (Derember) 18.
Oer Gemeindevorstand
# Steuereinnebmer.
(Unterschrist.)