Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

102 
beträge und der amtlichen Bescheinigungen über die Caducitäten Fürftlicher Landes-Re- 
gierung Rechnung zu legen. 
S. 7. 
Als Gebühr für Vereinnahmung der Steuer erhalten die Ortssteuereinnehmer (Orts- 
richter, Schulzen) die für Vereinnahmung der Grund= und Einkommensteuer denselben 
jeweilig zustehenden Collekturgebühren, welche an der dem Bezirkseinnehmer abzuliefernden 
Steuer sofort zu kürzen ift. 
S. 8 
Die Eigenthümer mieungeshaffter Hunde haben durch Vermittelung des Gemeinde- 
vorstandes in den Städten, des Steuereinnehmers (Orterichter, Shuben) auf dem platten 
Lande eine zu ihrer beguimcatten dienende Karte (vergl. 8. t Verordnung vom 
12. October 1860) bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu lösen 42 * eine Gebühr 
von 20 Pfennigen zu entrichten. 
Diese Gebühr fließt in den Städten in die Stadtkasse, von den Ortssteuereinnehmern 
ist dieselbe an das Fürslliche Landrathsamt abzuliefern, welches die bei demselben ein- 
gehenden dergleichen Gebühren alljährlich am Jabresschlusse an die Landeskasse abzuführen hat. 
9 
Formulare nach dem angefügten Schema A können von dem Fürstlichen Landraths- 
amte bezogen werden. 
Greiz, den 15. Mai 1875 
Fürltlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Men. 
A. 
Verzeichniß 
der auf Grund des Gesetzes vom 19. September 18686 und des Nachtragsgesebes hierzu 
vom 15. Mai 1875 im Gemeinde-Steuereinnahmebezirke N. N. zu versteuernden Hunde. 
  
5 
snt en r 
Hunde, Z„ 
welche zu anderen 
  
  
  
  
Hunde, 
kau · welche zum Ilehen Name 
lende Set tni vewendet werden. Zurcken ewendel. des Bemerkungen. 
*. werden. Beslders. 
(Steuerlat 1 N)Sleuerlaß 6 u.)| (Sleuersoß 9 U.) 
Ir l- — t. us 
2. — 2. — N. v 
2 — — 2. N. N 
7 I 1 — N. N 
u. 1. w. 
7. 5. 
  
  
  
5. 
Juni (Derember) 18. 
Oer Gemeindevorstand 
# Steuereinnebmer. 
(Unterschrist.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.