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1) der Kirchkasten steht unter dem doppelten Verschlusse und zwar in Greiz eincs
von der Kirchendepntation zu wählenden Mitgliedes der lehteren und des Kirchkasten-
vorstehers, in Zeulenroda eines von der Lokalkircheninspection zu wählenden Mitgliedes
der lehteren und des Kirchkastenvorstehers, auf dem platten Lande des Pfarrers und des
Kirchkastenvorslehers, welche für den Inhalt solidarisch haften;
2) der Kirchkasten ist in den Städten im Nathhause, auf dem platten Lande in
der Pfarrwohnung an einem möglichst sichern Orte aufzubewahren;
3) die Führung des Dposstenbuches liegt in der Regel dem Kirchkastenvorsteher
unter Siguatur des Pfarrers ob, jedoch kann auch in geeigneten Fällen von dem Con-
sistorium auf erstatteten Bericht das ungekehrte Verhältniß genehmigt werden;
4) alle Gelder und Urkunden, welche zu dem Stammvermögen der Kirchen,
Pfarreien, Schulen und anderer milder Stiflungen gehören, namentlich zurückgezahlte Dar-
lehnskapitale, baare Gewährschaftosummen abgegangener Rechnungeführer, gestiftete Jahres-
tagsgelder und andere Gelder aus Vermächtnissen und Stiftungen müssen bin nen vier-
undzwanzig Stunden, nachdem sie gezahll worden sind, in den Kirchkasten nieder-
gelegt und die Quittungen über solche Jahlungen müssen von beiden Schlüsselinhabern
vollzogen werden; wogegen es sich von selbsl versteht, daß die Vorschrift in S. 10 ff.
hier keine Anwendung findet;
5) die Ausgleichung der in den Kucchtaste echörigen Gelder in Privathände darf
nur im Ginoerständniste beider Schlüsselinhaber geschehe
6) die In= und Außer-Kurs-Sehung auf ven nhaber lautender Werthpapiere
isl bei der Gerichrobchonde zu beantragen (vergl. Landesregentschaftliche Verordnung vom
28. December 1363);
7) die Deposültabellen sind alljährlich am 30. Juni anzufertigen und spätestens
am 3. Juli an das Ephorat einzusenden, von welchem letzteren eine Zusammenstellung
alljährlich bis zum 31. Ockober dem Consistorium vorzulegen ist.
Vorbehall der Dispensation.
Der Landesregierung und dem eriun bleibt es vorbehalten, von einzelnen
Vorschriften dieses Gesebes in besonders geeigneten dällen die betreffenden Verwaltungs-
behörden zu dispensiren.
Drilter Abschnill
Von den Kosten in Depoßtalsachen.
8. 6
An Depositengebühren für Annahme, #ronnun und Auszahlung resp. Aushän-
digung deponirter Gelder, Werthpapiere und Pretiosen ausschließlich des Depositenscheins
sind hinkünftig von Seiten der Gerichte und staatlichen Verwaltungsbehörden ohne den
zeitherigen Zuschlag zu erheben
au) für Beträge bis mit 30 M. — M. bo Pl.
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