Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Meuß Aelterer Linie.
5 den 28. ½ 1875.)
28. Regi §Bekanntmachung vom 1. Juni 1875,
die Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1863 emittirten
hierländischen Kassenscheine
betressend.
(Abgedruckt in Nr. 63 des Amitsblalles vom 1875.)
In Ausführung der nestimmung in 7 2 al. 1 des Reichsgesetzes vom 30.
April 1874, betreffend die Ausgabe von Reichokassenscheinen und in Gemäßheit der Be-
stimmung in F. 12 des Gesebes vom 15. Mai 1858, die Creirung von Rasseuscheinen
für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie betreffend, ist die Einziehung der auf Grund
des Gesehes vom 22. April 1863 emittirten hierländischen Kassenscheine beschlosfen
worden.
Die Inhaber solcher Scheine werden daher aufgefordert, dieselben von jett ab bis
zum 31. December dieses Jahres bei der Fürstlichen Landeskasse hier gegen Reichskassen-
scheine oder baares Geld umgutauschen.
Nach Ablauf der gedachten Umwechselungsfrist werden die qu. Kassenscheine werth-
los und findet gegen deren Entwerthung auch eine Berufung auf die Rechtswohlthat der
Wiedereinsehung in den vorigen Stand nicht Statt.
Greiz, den 1. Inni 1875.
Fürstlich Neuß-Planische Landesregierung.
Faber.
Men.