4. Gesetz vom 20. Februar 1875,
über Theilbarkeit des Grundeigenthums.
Wir Heinrich der Swei u und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben für nöthig erachtet, daß die Grundsähe über die Theilbarkeit des Grundeigenkhums
auf angemessene Weise festgestellt werden, und verordnen demnach, mit Zustimmung des
Landtags, was folgt:
5. 1.
a. Die innerhalb der städtischen Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke,
b. die unter einem geschlossenen Complexe nicht begriffenen, (walzenden) Grundstücke,
c. die zeither als geschlossen betrachteten Grundstückscomplexe von 3 Hektaren (ea.
12 Morgen) oder weniger Flächeninhalt,
d. Dorf-Auen oder Anger und Gemeindegrundstücke
sind in Bezug auf Abtrennung einzelner Theile derselben einer Beschränkung nicht unter-
worfen.
8. 2.
Von den innerhalb der ländlichen Gemeindebezirke gelegenen geschlossenen Grund-
besihungen mit mehr als 3 Hektaren Flächeninhalt darf künftig auf einmal oder na
und nach nur soviel abgetreunt werden, daß zwei Drittheile der Steuer-Einheilen, welche
auf deren Grund und Boden, ausschließlich der Gebäude, bei Einführung des neuen
Grundstenersystems am 1. Jannar 1871 hafteten, bei dem Stammgute verbleiben.
8. 3.
4& finden aber in folgenden Fällen von den F. 2 enthaltenen Bestimmungen
Auonahdn#, statt:
a. im Falle des Tausches, sofern bei nicht völliger Gleichheit der Parzellen das
Grundbesitzthum, welches die geringere erhält, sich nicht über ein Achttheil seiner der Regel
nach unzertrennlichen Steuereinheiten verringert;
b. bei Abtrennungen zu öffentlichen Zweckenz
. bei Ablrennungen zur Erbauung neuer Wohnhauser, insofern ein auf andere
Weise *r zu befriedigendes Bedürfniß an Wohnungen am Orte vorhan
4. bei Abtrennungen zu Anlegung von Gewerbs- und 5nongeiublilsemonis
c. bei Abtrennungen zu wirthschaftlichen Zwecken, namentlich zu Anlegung von
Wiesenbewässerungen, zum Aufbau von Wirthschaftsgebäuden und zur Abrundung des
Gutsumfangs.