Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

5. Gesetz vom 24. Februar 1875, 
einige Abänderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1873, die Errichtung 
einer Landrentenbank betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonweriner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen, in theilweiser Abänderung des Gesetzes vom 27. Jebruar 1873, die Errichtung 
einer Landrentenbank betreffend, mil Zustimmung de Landtags, wie folgk: 
I. 
An Stelle des §. 2 Alin. 3 des Gesehes vom 27. Februar 1673 treten folgende 
Bestimmungen: 
s kann jedoch in dem Falle, wenn ein Berechtigter von mehreren Verpflichteten 
zugleich **s von Einem Verpflichleten verschiedene Ablssungsrenten zu erhalten hat und 
deren Ueberweisung gleichzeitig beantragt ist, die Ueberweisung auch kleinerer Rentenbe- 
träge Stalt finden, soweit diese einzeln 30 Fiimige (3 Sgr.) ber c½n Mehrsfache derselben 
betragen und zusammengenommen in 1½ rk (15 Sgr.) a 
weinzelne" Rentenbeträge im Si der vrchehendele e#nnsn sind auch 
solche in Einem Rezesse festgestellte und in Eine Summe zusammengefaßte Ablösunge- 
renten zu betrachten, welche von dem Besiher eines Grundstücks resp. Grundbesibthums 
für den Wegfall arichihenen, lehterem aufhaftender Reallasten an einen und denselben 
Berechligten “7 entrichten sind. 
Theilbeträge von Nenten, welche bei Ueberweisung der letzteren an die Landren- 
tenbank weder nach §. 2 Alin. 1, c. des Gesetzes vom 27. Februar 1873, noch nach den 
vorstehenden Bestimmungen überwiesen werden können, sind Seiten des Verpflichteten 
binnen 6 Monaten nach erhaltener Nachricht von der erfolgten Rentenüberweisung durch 
Bezahlung des Kapitalbetrags an den Berechtigten zu tilgen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch Anmnns auf die, bei bisherigen Ren- 
tenüberweisungen verbliebenen und durch Kapitalzahlung noch nicht getilgten Theilbeträge, 
sofern nicht noch eine vertragomäßige Verpflichtung zur Kapitalzahlung entgegensteht. 
Dergleichen onklietene Nententheilbeträge sind, sofern sie nicht nachträglich noch an die 
Vandrentenbank überwiesen werden oder überhaupt nicht überweisbar sind, innerhalb 
Jahresfrist vor Inkrasttreten dieses Gesetzes an gerechnet, durch Bezahlung des Kapital- 
betrags an den Berechtigten zu tilgen. 
ben F. 5 Alin. 1 bestimmte Präelusiosrist für Ueberweisungsanträge bezüglich 
. in räern, Ablösungorezessen sestgestellten Renten wird bis zum 31. Dezember 1876 
3. 
Die Bestimmungen des F. 6 Alin. 1 und 2 werden dahin abgeändert:
	        
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