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Die Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank geschieht stets vom 1. Ja-
nuar desjenigen Jahres ab, in welchem der den Ueberweisungsantrag enthaltende Ab-
lösungsreceß zur Bestätigung gelangt oder sonst die Ueberweisung beantragt ist und
sind von da ab die überwiesenen Renten in zwei gleichen Raten am 1. April und am
1. October jedes Jahres pünktlich an die Landrentenbank oder an die mit der Erhebung
sonst betrauten Stellen zu entrichten.
Für dasjenige Jahr, in welchem der den Ueberweisungsantrag enthaltende Receß
zur Bestätigung gelangt oder sonst die Ueberweisung beantragt ist, ist, wenn die letztere
nach dem 1. April geschieht, die erste Rate binnen 4 Wochen nach der dem Verpflich-
teten zugegangenen Nachricht von der Ueberweisung und die andere Rate am I. Oktober
zu entrichten. Erfolgt dagegen die Ueberweisung erst nach dem 1. October, so ist die
ganze Jahretrente binnen 4 Wochen nach erhaltener Nachricht von der Ueberweisung zu
zahlen. Bei verspäteter NRentenzahlung können 5 Procent Verzugszinsen gefordert werden.
Wegen der bis zum 31. Dezember des der Renlenüberweisung vorhergehenden Jahres
verfallenden Renten haben sich die Hauptinteressenten der Ablösung unter einander aus-
zugleichen.
Bei Ablösung von Lehn= und Siegelgeldern, Lehn= und Auflaßgroschen sind, so-
fern dabei eine Ueberweisung der sich an Ablösungskapital und Rentennachzahlung er-
gebenden Geldsumme an die Landrentenbank beantragt wird, die Rentennachzahlungen
bis zu dem der Receßvollziehung vorhergegangenen 31. Dezember zu berechnen und von
da ab die Ablösungsrenten zu zahlen.
Die Bestimmungen in F. 7 Alin. 3 und 4 werden dahin abgeändert:
Wenn übrigens nur ein Theil des Rentencapitals abgetragen wird, so wird, je
nach Verlangen des Rentenpflichtigen, die Rente entweder in ihrem vollen Betrage un-
verändert beibehalten und nur die allmählige Tilgung (Amortisation) durch die Kapital-
abschlagszahlung beschleunigt oder die Rente um den der Ablchlagszahlung rafprechenden
Betrag (115 des gezahlten Kapitalbetrags) vom nächsten 1. Januar ab geminder
Bei gänzlicher Abzahlung des Rentenkapitals ist, sofern diess nicht am 31n rnoe
erfolgt, die Rente noch einmal auf die Zeit bis zum nächsten 31. Dezember jedoch ab-
züglich des in diesem Jahresrentenbetrag zugleich mit enthaltenen Amorkifationsqguantums,
u bczahien
i- ziiter unen Hoöchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un-
seres Insiege
1 bn 24. Februar 1875.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.