Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die., Rück- 
sorderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten 
nachzuweisen i 
Veie freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Krast.
	        
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