Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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S. 44. 
Die Gegenwart von Zeugen bei der Trauung ist auch ferner enwünscht, aber nicht 
wesentliches Erforderniß. 
8. 4 
Der trauende Pfarrer hat sogleich Sa- rer Copulation den Getrauten unentgeluich 
eine amtliche Bescheinigung über die vollzogene Trauung auszuhändigen. ni 
der zur Trauung zunächst zuständige Pfarrer, so hat er nichl nur selbst den hol-l * 
Trauungoregister einzutragen, sondern auch dem zunächst zuständigen Pfarramt Behufs der 
Eintragung in dessen Trauregister unentgeltliche Bescheinigung zugusiellen. 
F. Die Aufrechthaltung der kirhlichen Ordnung in S##efehng 
auf Taufe, Con rmotion und Tranung betreffend 
— 
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Geld= und Hafistrafen sind Behuss Am kirchlicher Vergehungen und Versäum- 
nisse oder Verweigerung kirchlicher Obliegenheiten begüglich der Taufe, Confirmation und 
Trauung nicht weiter zu veranlassen, ebensowenig polizeilicher Zwang zur Erfüllung der 
gedachten achiichen Rlichten. 
ie Pfarrer haben vielmehr nur kirchliche Mittel in Anwendung zu bringen, um 
die Glieder ver Kirche zur Erfüllung der vorgedachten kirchlichen Pflichten zu bewegen 
und die kirchliche Ordnung darin aufrecht zu erhalten. — Bei Ausübung dieser Amts- 
pflicht werden die Pfarrer, stets die seelsorgerlichen Ziele im Auge behaltend, zwar einer- 
seito mit weiser Vorsicht, Liebe, Geduld und Milde, andererseits aber mit Fesligkeit und 
Entschiedenheit versahren und nach Erschöpfung aller seelsorgerlichen gütlichen Mittel sich 
nöthigenfalls nicht scheuen, wenn die Voraussehungen einslweiliger Suspension von der 
Theilnahme an den Gnadengütern der Kirche vorliegen sollten, von dieser Befugniß des 
geistlichen Amtes Gebrauch zu machen. Ueber das hierbei einzuschlagende Verfahren wird 
den Pfarrern demnächst besondere - Aoehen. 
Die herkömmlichen oder sonsligen Mir#n hinsichtlich der auf Anlaß der Taufe, 
Confirmation, Trauung und des Begräbnisses zu entrichtenden Abgaben und Gebühren 
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ansang des Jahres 1876 in Kraft. 
Greiz, am 26. December 1875. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium, 
Faber.
	        
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