Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Familienstistungen — gewidmet ist, wird hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, 
als ob dasselbe der schon begründeten Stiftung augefallen wäre, vorbehältlich der ander- 
weiten Feststellung und Nachforderung oder Erstattung der Stener, falls die Stiftung 
nicht, oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintreten- 
gunendun den Falls nachzuechebenden Steuerbeträge kemn Sicherheitsbestellung gefordert werden. 
uwendung 
# . 7)¾ Sind ohne Begründung einer esen Zuwendungen zu milden, gemeinnütigen 
vder öffentlichen Zwecken angeordnet oder einem Erben, Vermächtnißnehmer rc. Leistungen 
zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Versleuerung ebenso 
behandelt, als ob zu demselben Iucce eine Stiftung im Betrage der Zuwendung, be- 
zichungeweise beisuang angeordnet 
f solche Zuwendung usfalende Steuer ist, soweit sie nicht nach F. 2 weg- 
zufallen d von den mit der Zuwendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn die- 
serhalb keine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zmvendung, beziehungsweise Leistung 
selbst, angerechnet werden. 
Im Auslande S. 8. 
bekindliches 
Ulrngen. Grundstücke und Grundgerechtigleiten. welche außerhalb Landes liegen, gehören 
nicht zur stenerpflichtigen Masse. Anderes im Auolande befindliches Vermögen eines Erb- 
lassers, welcher bei seinem Ableben Inländer war, unterliegt der Versteuerung, Falls da- 
von im Auslande keine, oder eine geringere Erbschaflssteuer, als nach Vorschrift dieses 
Gesetzes zu entrichten ist. Im lezteren Falle findet die Anrechnung der im Auslande er- 
weislich gezahlten Erbschaftsstener auf die dieiseitige Steuer slatt. 
bin Von dem Anfall inländischer Grundstüce, Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzun- 
gen ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Inländer oder 
Ausländer war, und ob derselbe seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht. 
Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem 
Ableben Ausländer war, unterliegt der Versteuerung nicht, wenn in dem Staate, wohin 
dasselbe verabsolgt werden soll, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger 
Angehöriger beobachtet wird. 
—— S. 10. 
Fe. n Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach §. 8 und 9 steuerfreien oder 
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur bei 
demjenigen Theile in Abzug, auf welchem sie haften. 
Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem sleuerfreien, als auf dem steuer- 
pflichtigen Theilc der Masse haften, l von letzterem nur nach dem Verhältniß die- 
ses Theiles zur gesammten Masse in Abzug. 
Hypothekarische Schulden, für ltegeb. der Eigenthumer zugleich persönlich haftet, 
gelten als zunächst das Grundstück belastend, und kommen nur rücksichtlich des durch das 
Grundstück nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in Anrechnung. 
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Mosse Die Ermitlelung des Vetrages der Masse ist, ohne Rücksicht auf die sur andere 
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