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Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln
kahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge-
lassen sind.
Diese Signalordnung kritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findel An-
wendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben
sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut
sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutun
von der zuständigen Landesbebörde mit Zustimmung des Neichs-Eisenbahn-Amts
eine Ausnahme für zulässig erkannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central- Büat für das Deutsche Reich“ und
außerdem von den Vundesregierungen publizirt
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahwerwaltungen erlassenen
Au#führungs-Bestimmungen sind dem RNeichs. Eisenbahn-Amte mitzutheilen.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmun-
gen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum
April 1875 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der
kuresbedn Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts an-
gemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind #ls zum 1. März
1875 einzureichen.
Verlin, den 4. Jannar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Biomarck.
15. Negierungs-Verordnung vom 8. März 18
das Inkraftireten des Gesetzes über Theilbarkeit des Ialdda,nnhim
m20. Vebruar dieses Jahres betreffend.
In Ausfũhrung der Vestimmung in §. 10 alin. 2 des Gesetzes vom 20. Februar
dieses Jahres, über Theilbarkeit des Grundeigenthums (Gesetzs. S. 6) wird mit Höchster
Genehmigung andurch das Folgende verordnet
Das vorgedachte Gese tritt mit dem i. April dieses Jahres in Kraft.
Greiz, den 8. März 1875.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Kunze i. V.
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