Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

1. 
do 
* 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
kahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge- 
lassen sind. 
Diese Signalordnung kritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findel An- 
wendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben 
sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut 
sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutun 
von der zuständigen Landesbebörde mit Zustimmung des Neichs-Eisenbahn-Amts 
eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central- Büat für das Deutsche Reich“ und 
außerdem von den Vundesregierungen publizirt 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahwerwaltungen erlassenen 
Au#führungs-Bestimmungen sind dem RNeichs. Eisenbahn-Amte mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmun- 
gen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 
April 1875 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
kuresbedn Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts an- 
gemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind #ls zum 1. März 
1875 einzureichen. 
Verlin, den 4. Jannar 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Biomarck. 
15. Negierungs-Verordnung vom 8. März 18 
das Inkraftireten des Gesetzes über Theilbarkeit des Ialdda,nnhim 
m20. Vebruar dieses Jahres betreffend. 
In Ausfũhrung der Vestimmung in §. 10 alin. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 
dieses Jahres, über Theilbarkeit des Grundeigenthums (Gesetzs. S. 6) wird mit Höchster 
Genehmigung andurch das Folgende verordnet 
Das vorgedachte Gese tritt mit dem i. April dieses Jahres in Kraft. 
Greiz, den 8. März 1875. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Kunze i. V. 
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