Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Zinsscheinen und Zinsleisten versehenen Priorikätsobligationen zu gestatten: so wollen Wir, 
nach statigehabten bezüglichen Verhandlungen Unserer Regierung mit den übrigen, bei 
dem Staatsvertrage Betreffs Concessionirung genannter Gesellschaft vom 19. December 
1871 betheiligten Staatoregierungen, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der 
gedachten Prioritäls-Obligationen Unsere Landesherrliche Genehmigung unter nachslehenden 
Bedingungen ertheilen. 
F. 1 
Die in Höhe von Sechs Millionen Mark zu emittirenden — auf deren 
Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, werden unter der BVezeichnun 
„Prioritäls-Obligation der SächsischThüringischen Clsenbech-Gessschat-= 
nach dem angesügten Schema A. in Appoinks von Dreihundert Mark unter den fort. 
lausenden. Nummern Eins bis Zwanzigtausend ausgefertigt. 
eder Obligation werden Zinsscheine auf zehn Jahre und eine Zinsleiste zur Er- 
hebung Renerer Zinsscheine nach den angefügten Schemas B. und C. beigegeben. Diese 
Zinsscheine, sowie die Zinsleiste rronlh mit Ablauf der Zinsperiode auf besondere des- 
fallsige Bekanntmachung erneuerl. 
Prioritäts-Obligationen werden ebenso wie die Zinsscheine und Zinsleisten mit 
Facsimile-Unterschriften der beiden Mitglieder des Gesellschaftvorstandes, sowie des Ren- 
danten versehen. 
5§. 2. 
Die Priorikäts - Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die 
Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres an der 
Hauptlkasse der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahn, an der Kasse des BVerliner Bankvereins 
und an den durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machenden weiteren Zahlungastellen 
erhoben. 
5 insen, welche innerhalb vier Jahre nach dem in dem betreffenden Zinsscheine 
angegebenen Fälligkeitstermine nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
Werden Zinsleisten nicht innerhalb Jahresfrist nach ihrem Ablaufe zur Erhebung 
der neuen Zinsscheine benuht, so erfolgt die Ausgabe der neuen Zinsscheine nebst Zins- 
leisten nur an die Inhaber der Peieritätt Oöllgationen gegen Vorlegung der lebteren. 
Die Driorikäts-Obligationen ie der Amortisation durch Ausloofung. 
Zur Amortisation werden jährlich mindestens 1 Prozent des gesammten Nominal- 
betrags der Anleihe, sowie die ersparten Zinsen von den bereits ausgelvosten Obligationen 
verwendet. 
Die Ausloosung findet zuerst im Jahre 1885 und sodann alljährlich Statt; die 
Auszahlung des Nominglbetrags der hierdurch zur Amortisation belangenden Obligationen 
erfolgt am 2. Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1886. 
o bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahn Gesellschaft vorbehalten, 
unter Giarnmhunnnn der betheiligten drei Staatsregierungen, den Amortisationsfonds vom 
Jahre 1885 ab stetig oder zeitweise zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts- 
Obligationen zu beschleunigen.
	        
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