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regierung vorbehalten, in einzelnen Bezirken oder einzelnen Theilen derselben die Geschäfte
des Impfarztes anderen Aerzten zu übertragen
Nur die staatlich bestellten Impfärzte ⁊ befugt, den Tikel „Impfarzt" zu führen.
Iny )0 orte
Die Impforle (Jupfstationen) und die Ortschaften, deren Jmpfpflichtige an den.
selben zu impfen sind, bestimmt mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der
Zahl der Impspflichtigen unter genauer Bepbchtung der Vorschriften des F. 6 des Reichs-
Impfgesehe nach Anhörung deo Impfarzles das Landrathsamt. Bei Meinungsverschie-
denheit entscheidet die andesregierung.
Die Impsorte sind unter Beifügung der Namen der Impfärzle jährlich durch das
Amtsblatt oder auf sonst geeignete Weise wenigstens 14 Tage vor Beginn der Impfung
durch das Landrathsamt bekannt zu machen.
Impflo
Das Impflokal hat die Gemeinde des #ltant unentgeltlich zur Versügung zu
siellen. Dasselbe muß mit dem erforderlichen Mobiliar auggestattet, hell, vor Zug Veschütt
und geräumig sein, und womöglich aus 2 Zimmern beslehen, von denen das eine für die
Vornahme der Impfung, das andere für den Aufenthalt der Impflinge und deren Be-
cleiter bestimmt ist.
*
Aufstellung "br Impflisten.
Bis zum 31. Jannar haben diejenigen Personen, denen die Führung der Geburks-
register obliegt. dem Gemeindevorslande jeder Gemeinde eine Liste der im Gemeindebczirk
im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen noch lebenden Kinder in alphalelischer Reihen-
folge nach Maßgabe des Formular V. mit Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 in zweifacher
Ausfertigung mitzutheilen. In den Städten genügt für diese Listen die einfache Aus-
sertigung ohne alphabetische Reihenfolge.
emeindevorstand trägt in den Listen nach
1) die während des vergangenen Kalenderjahre in den Gemeindebezirk einge-
zogenen impspflichtigen Kinder, sowie
2) die zufolge der abgeschlossenen * 6 vorhergehenden Sahret impf-
pflichtig gebliebenen Kinder (§. 2, 3 6#l Reichs-Impfgesebe
In der Rubrik , Bemerkungen“ hat rndes gli den etwa aus * Gemeinde
wee uner mier Angabe des jehigen Wohnorks entsprechende Bemerkung zu machen.
Sind im Laufe des vorangehenden Kalenderjahres geborene noch lebende Kinder
in unscer gahre bereits mit Erfolg geimpft und die bezüglichen Nachweise beigebracht
worden, so ist dies ebenfalls in Colonne 19 zu bemerken.
In den Slädten haben die Gemeindevorstände locale Abtheilungen bezüglich der
Impfungen in angemessener Weise — elwa im Anschluß an die beslehende Einiheilung
in slädtische Bezirke — zu bilden, welche mit römischen Ziffern oder Buchslaben zu
bezeichnen sind, für öffentliche Bekanntwerdung dieser Abtheilungen zu sorgen und auf