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Formular VII. 4.
Der Gemeindevorstand zu. wird hierdurch benachrichtigt.
daß zur Vornahme der diesjährigen offentichen n—nN.i Impfung und Impfrevision
für die baren (hiesigen) Impfpflichtigen r Abtheilu . . .) solgende Termine
in (dem N. N.'schen Gasthofe, dem Schulhause) ..........
zu .. .
anberaumt worden sind:
A. zur Imipfung auf . . . den ...
Vor(Nach)nIittags Uhr
B. zur Iupfrerision auf ddenu
Vorl Nach)mittags Uhr.
Der Oeneindeversiand wird zugleich, unter Bezugnahme auf den 8. 5 der Ver-
ordnung zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes ersucht, nicht nur diese Termine alsbald
in orlsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch die Eltern, Vormünder
oder sonstligen Verpfleger der unten verzeichneten Kinder besonders auszufordern, mit diesen
ihren Kindern in den oben bezeichneten Impf= und Revisionsterminen bei Vermeidung
der nachstehend bemerkten gesetzlichen Nachtheile zu erscheinen oder zeitig vor dem Termine
schriftliche Anzeige über die Befreiung von der Impfung unter Vorlage der ärzklichen
Zeugnisse darüber an den Gemeindevorstand einzureichen, falls sie nicht vorziehen, diese
Zeugnisse dem Impfarzt im Impftermin perfönlich zu übergeben. Der Gemeindevorstand
hat die an vitn abgegebenen Anzeigen und Zeugnisse dem Impfarzte uin Termin vorzulegen.
Igte öffentliche und besondere Bekanntmachung ist hierunter zu bescheinigen
und deses erlalgteke im Impftermin an den unterzeichueten Impfarzk wieder abzugeben.
Gesebliche Nachtheile des Ungehorsams sind folgende:
ach F. 14 des Reichs ziusen sollen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder,
deren Kinder und Pflegebefohlene ohne geseblichen 1 Grund und trotz erfolgter amklicher
Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (zur Nevision) entzogen
geblieben sin mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Hasft bis zu 3 Tagen bestrast werden.
erdem verlieren Diejenigen, welche ihre impfpflichtigen Kinder nicht zu den
offenllichen Sn. resp. Revisionsterminen stellen, den Anspruch auf unentgeltliche Impfung.
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Der Impfarzt
Verzeichniß der Impspflichtigen.