Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

5) Am Schlufse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinz 
Verweigert der Adressat die Zahlung der Vestellheble, o wird ihm die 
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefum- 
schlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Ab- 
sender bezeichnet. Von dem lehteren werden alsdann die Kosten einge- 
zogen. 
Der Reich skanzler. 
Fürst von Bismarck. 
§. Regi Bekannt 13. Januar 1876, die 
  
a vom 
Deutsche “* betreffend. 
Nachdem die von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser unterm 28. September 
vorigen Jahres, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der 
Militair-Ersay-Instruktion vom 26. März 1868, genehmigte Deutsche Wehrord- 
nung in dem nach den Beschlüssen des Bundebrath# v vom 13. December 1869 (§F. 369 
der Protokolle) und vom 11. April 1870 (F. 160 der Protokolle) unter anderen auch 
zu Erlassen von auf die Militairangelegenheiten, insbesondere auf das Militairersatwesen 
sich beziehenden allgemeinen Anordnungen bestimmten Centralblatte für das Deutsche 
Reich publicirt worden ist, so wird dies unter Verweisung auf Nr. 41 des vorjährigen 
Centralblattes (S. 535. j. un folgenden Bestimmungen noch besonder zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
1. 
Jede Gemeinde muß im Besitze eines vollständigen Eremplars der im Verlage 
der Königlich Preußischen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckerei zu Berlin im besonderen 
Abdrucke nebst Sachrehister zum Preise von 1 Mark 30 Pf. erschienenen Deutschen Wehr- 
ordnung sich befinden. Die Anschaffung derselben auf Kosten der Gemeinden wird auf 
Wunsch das Fürstliche Landrath#amt hier vermitteln. 
Die Gemeindevorsteher haben das der Gemeinde gehörige Exemplar der Deutschen 
Wehrordnung den Gemeindegliedern auf deren Wunsch zur Einsichtnahme jederzeit vorzulegen. 
Die zur Herstellung der Stammrollen zu verwendenden Formulare sind auf Kosten 
der Gemeinde durch das Fürstliche Landrathsamt oder aus der von letzterem bezeichneten 
Quelle zu beziehen. 
Die Rekrutirungs- Stammrollen sind buth allen dazu gehörigen Belegen so lange 
sorgfältig ruentewaheen. bis d0% Fürstliche Landrathsamt hier deren Vernichtung verfügt. 
Gre I 
den 13. Janua 
Furstlich Reuß- 72 (Landesgregierung. 
Merz.
	        
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