5) Am Schlufse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinz
Verweigert der Adressat die Zahlung der Vestellheble, o wird ihm die
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefum-
schlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Ab-
sender bezeichnet. Von dem lehteren werden alsdann die Kosten einge-
zogen.
Der Reich skanzler.
Fürst von Bismarck.
§. Regi Bekannt 13. Januar 1876, die
a vom
Deutsche “* betreffend.
Nachdem die von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser unterm 28. September
vorigen Jahres, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der
Militair-Ersay-Instruktion vom 26. März 1868, genehmigte Deutsche Wehrord-
nung in dem nach den Beschlüssen des Bundebrath# v vom 13. December 1869 (§F. 369
der Protokolle) und vom 11. April 1870 (F. 160 der Protokolle) unter anderen auch
zu Erlassen von auf die Militairangelegenheiten, insbesondere auf das Militairersatwesen
sich beziehenden allgemeinen Anordnungen bestimmten Centralblatte für das Deutsche
Reich publicirt worden ist, so wird dies unter Verweisung auf Nr. 41 des vorjährigen
Centralblattes (S. 535. j. un folgenden Bestimmungen noch besonder zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
1.
Jede Gemeinde muß im Besitze eines vollständigen Eremplars der im Verlage
der Königlich Preußischen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckerei zu Berlin im besonderen
Abdrucke nebst Sachrehister zum Preise von 1 Mark 30 Pf. erschienenen Deutschen Wehr-
ordnung sich befinden. Die Anschaffung derselben auf Kosten der Gemeinden wird auf
Wunsch das Fürstliche Landrath#amt hier vermitteln.
Die Gemeindevorsteher haben das der Gemeinde gehörige Exemplar der Deutschen
Wehrordnung den Gemeindegliedern auf deren Wunsch zur Einsichtnahme jederzeit vorzulegen.
Die zur Herstellung der Stammrollen zu verwendenden Formulare sind auf Kosten
der Gemeinde durch das Fürstliche Landrathsamt oder aus der von letzterem bezeichneten
Quelle zu beziehen.
Die Rekrutirungs- Stammrollen sind buth allen dazu gehörigen Belegen so lange
sorgfältig ruentewaheen. bis d0% Fürstliche Landrathsamt hier deren Vernichtung verfügt.
Gre I
den 13. Janua
Furstlich Reuß- 72 (Landesgregierung.
Merz.