Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

zwei auf den 15. Augutt, 
einer auf den 15. September, 
einer auf den 16. Oktober, 
einer auf den 15. November, 
einer auf den 15. December. 
Greiz, den 7. März 1876. 
Fürstlich Reuß- — Landesregierung. 
Faber. 
Merz. 
  
§. Regierungs Verordnung vom 2. Juni 1876, die Abänderung des 
§. 3 der Instruktion für die Standesbeamten vom 5. November 1875 
betreffend. 
Zur Beseitigung entstandener Zweifel in Betreff des Zeitpunkts, bis zu welchem 
die Berichtigung der Standesregister durch den Standeobcamten allein als zulössig 
anzusehen sind, wird andurch, unter Aufhebung des F. 3 der Instruktion für die Standes- 
beamten vom 5. November 1875, das Folgende verordnet. 
In den Staudesregistern dürsen Correkturen durch Ausstreichen und Ueberschreiben 
oder durch Rasuren nicht vorkommen. 
zu die gedruckten Worte sind, wenn sie nicht passen, leserlich zu durchstreichen. 
Es ist alsdann aber am Nande zu bemerken, daß und wie viele Zeilen gelöscht sind und 
ist diese Bemerkung unterschriftlich zu vollziehen. 
Wenn 4% bein Niederschreiben eines Registereintrags ein Schreibfehler eingeschlichen 
a e Unrichtigkeit ergiebt, weil entweder die Erschienenen unrichtige oder 
unvollständige Angeben gemacht haben, oder weil der Standesbeamte Erstere nicht richtig 
verstanden hat, so ist zu unterscheiden, ob der Standesbeamte die Eintragung durch seine 
Unterschrift bereits vollzogen hat, oder nicht. 
Ist die Eintragung durch die Unterschrist des Standesbeamten noch nicht abge- 
schlossen, so darf zwar in der Eintragung selbst nichts verändert, dagegen kann eine die 
Unrichtigkeit verbessernde Bemerkung am Rande beigefügt werden, welche sowohl von den 
Erschienenen alo dem Standesbeamten besonders zu unterschreiben ist. 
Hatte dagegen der Standesbeamte die Eintragung bereits unierschriftlich vollzogen, 
wenn die Unrichtigkeit entdeckt wird, so kann die Berichtigung nur nach Maßgabe der 
gh. 656 und 66 des Reichsgesetzes vom E. Februar 1875 auf gerichtliche Anord- 
nung erfolgen. 
Die Standesbeamten haben sich deshalb, bevor sie die Eintragung unterzeichnen, 
wiederholt in eingehender und verlässiger Weise zu überzeugen, daß die Urkunde allen
	        
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