Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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thatsächlichen Verhältniffen entspricht, damit häufige und umständliche Berichtigungen mög- 
lichst vermieden werden 
Greiz, den 2. Juni 1876. 
Fürstlich Renß-Pl. Landesregierung. 
Kunze i. V. 
Merz. 
  
. Regierungs-Verordnung vom 3. Juni 1876, die Ertheilung von 
Beerdigungsscheinen betreffend. 
Im Hinblick auf die Bestimmung in 55. 58 alin. 2 und 60 des Reichsgesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliehung vom 6. Februar 1875 
wird als Nachtrag zu der Regierungs-Verordnung vom 1. Juli 1869, das Verfahren bei 
plöblichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen 8 betreffend, in Betreff der Erthei- 
lung von Beerdigungsscheinen mit Sercuissimi höchster Genehmigung verordnet, was folgt. 
1. 
Die Gemeindevorstände (Bürgermeister, Gemeindevorsteber) —, auf welche als Orts- 
polizeibehörden die in obgedachter Verordnung den Ortsvorständen (Stadträthen, Amts- 
richtern, Amtsschulzen) übertragenen Hoticgenheien zufolge der Gemeindeordnung überge- 
gangen sind —, haben den nach Passus II. der Verordnung vom 1. Juli 1869 von 
ihnen selbst auszustellenden iche an . alsbald an das betreffende Standesamt und 
eine Abschrift desselben an das betreffende Pfarramt abzugeben. 
2. 
Der Beerdigungsschein hat die auêdrückliche Bekundung, daß die Beerdigung 
genehmigt werde und nuherden. insofern und insoweit solches nach den stattgehabten 
Erörterungen möglich ist 
or. und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Geburtert des Verslorbenen, 
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, 
Vor- und Familiennamen seines Ehegalten oder Vermerk, daß der Verstorbene 
ledig gewesen sei, 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des 
Verstorbenen zu enthalten. 
(Vrgl. Reichsges. v. 6. Febr. 1875, 88. 58, 590, 60.) 
3. 
Die nach Passus A. III. 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli 1869 von dem 
Arzte 44r oimiphpisses dem Staatsanwalt oder richterlichen Beamten audzustellenden
	        
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