Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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angehörenden Kinder, welche sich im Königreiche Preuhen aufhalten, und die dem König- 
reiche Preusen angehörenden Kinder, welche sich im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie auf- 
halten, vach Maßgabe der im bande des Aufenthaltsorts bestehenden Gesetze wie Inländer 
zum Besuche der Schule herangezogen werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche 
der Schule sich nicht nur auf die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine 
sogenannte Sonntags- oder Fortbildungsschule mit obligatorischem Chargkter besteht, auch 
auf diese sich erstrecke, daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen 
heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der 
Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge geleistet haben, vom ferneren 
Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte ihrecs Aufenthaltes geltende 
Geset eine größere Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschre 
Greiz, den 5. November 1875. 
(L. S.) Fürstlich Reuß- pr Landesregierung. 
Fab er. 
Merz. 
Negi s-Bekanntmach vom 26. Juni 1876, die Ver- 
  
längerung“ der Nachfrist für Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom 
22. April 1863 emittirten nhierlandischen Kassenscheine betreffend. 
Die mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Januar dieses Jahres zur Ein- 
lösung der auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1863 ausgegebenen Kassenscheine des 
Fürstenthums Reuß Aelterer Linie bis zum 30. dieses Monats bewilligte Nachfrist wird 
mit Rücksicht darauf, daß bis jegt * sbröhere Anzahl von Losseascheinen noch nicht zur 
Einlösung Vebracht worden ist, bis z 0. September dieses Jahret verlängert. 
Bis zu diesem letzteren W wird 1 1½ bis jetzt noch nicht eingelösten 
Kassenscheine der obengedachten Emission von Fürstlicher Landeskasse — bei welcher Kasse 
allein noch die Präsentation zur Einlösung zu erfolgen hal — Ersatz geleistet werden. 
Nach Ablauf dieser letzten Frist werden die hierländischen Kassenscheine gänzlich 
werthlos und kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen. 
Greiz, den 26. Juni 1876. 
Fürstlich Reuß Pl. Landesregierung. 
Faber. 
Merz. 
 
	        
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