Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben den 5. September 1876.)
12. Landesherrliche Verordnung, vom 30. August 1876,
die Feier der Sonn= und Festtage betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
urkunden hiermit:
Nachdem das Bedürfniß einer Revision der die Feier der Sonn= und Festtage be-
treffenden Vorschriften sich fühlbar gemacht und diese Statt gesunden hat, finden Wir
Uns, auf Vortrag Unserer Landesregierung, bewogen, dieselben durch anderweite An-
ordnungen gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage zu
ersetzen und verordnen zu diesem Behufe was folgt:
S. 1.
An Sonn., Fest- und Bußtagen ist Alles zu vermeiden, was die für diese Tage
nöthige Ruhe oder die Feier des öffentlichen Goltesdienstes beeinträchtigen kann.
5. 2.
Oeffentlicher Handel, namentlich der Handel auf Straßen und öffentlichen
Plätzen, in Kaufs= und Gewerbsläden, Magazinen, Marktbuden und Verkaufsständen,
der Handel im Umherziehen, öffentliche Versteigerungen und Verpachtungen sind an Sonn-
Fest- und Bußtagen in der Regel nicht gestattet.
g. 3.
Ausnahmen hiervon (5. 2) finden Statt:
1) bei dem Verkaufe der Arzneimittel in Apotheken, welcher auch während des
Gottesdienstes gescheben darf;
bei dem Verkaufe von Eß. und anderen dem täglichen Bedürfnisse dienenden
lleinen Waaren außer den Zeiten der Gotkesdienste.
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