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Morgenconcerte sind zwar an Sonn- und Hesttagen mit Ausnahme der ersten
Feiertage der hohen Feste, des Charfreitags, der Bußtage und des Todienfestsonntags
erlaubt, sie müssen jedoch spätestens eine halbe Stunde vor dem Hauptgottesdienste be-
endet sein.
§. 12.
Theatervorstellungen sind am Charfreitage und an Bußtagen, sonsiüge Schaustellungen,
öffentliche Auf., Durch-, Um- und Auszüge, Vogel- und Scheibenschießen, sowie andere
Schießübungen sind an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, dem Charfreitage, den
Bußtagen und dem Todtenfestsonntage gänzlich, an anderen Sonn= und Festtagen vor
beendigtem Vormittags-Gottesdienste und während des #Wachmittoge- Gontesdienste ver-
boten. Uebrigens bedarf es zur Vornahme von Auf., Durch-, Um- und Auszügen der
vorherigen Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde.
§S. 13.
Oeffentliche — sonst zulässtge — Versammlungen aller Art, Versammlungen der
Gemeindevertretungen, Innungen, Vereine und Genossenschaften sind an Sonn= und
zesttagen vor beendigtem Gottesdienste, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste,
an Bußtagen, dem Charkfreitage und am Todtenfestsonntage dagegen gänzlich verboten.
S. 14.
Soweit zu Handlungen, deren Vornahme an Sonn., GFest= und Bußtagen —
sei es überhaupt oder mit gewisser Zeitbeschränkung — nach gegenwärtiger Verordnung.
nicht verboten erscheint, besondere Gestattungen irgend welcher 1 erforderlich sind, wird
dies Erforderniß durch obige Bestimmungen nicht berührt.
z. 15.
Die Ausübung der Jagd an Sonn., Sest- und Vußtagen Vor völliger Beendigung
des Gottesdlenstes (vergl. §. 8. Nr. 4) ist verboten.
F. 16.
Zuwiderhandlungen T bhige Anordnungen werden nach F. 366 ad 1 des
Reichestralgefehöuche vom 15. Mai 1871 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft
6 zu 14 Tagen bestraft.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88. 2 (hinsichtlich der
Versteigerungen und Verpachtungen) 10, 11, 12, 18 sind auch die Inhaber der be-
treffenden Lokale, bei Zuwiderhandlungen gegen die 5§. 11, 12 und 13 nicht blos die
* an den verbotenen Handlungen, sondern auch die Veranstalter derselben zu
bestrafe
8. 17.
Die in ausländische Kirchen eingepfarrten diesseitigen Unterthanen haben die Ve-
stimmungen der gegenwärtigen Verordnung in gleicher Weise und räcksichtlich derselben
Tage, wie die in inländische Kirchen Eingepfarrten zu befolgen, insoweit nicht durch Ueber-
einkommen mit den betreffenden Regierungen etwas Anderes festgesetzt ist oder wird.