Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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Landwege, resp. mit 10 Pf. für das Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu- und Abgang, 
bei Reisen auf Eisenhahnen digudet werden 
Greiz, den 27. Ockober 1 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Jaber. 
Merz. 
15. Gesetz vom 11. December 1876, 
eine Abänderung des Kartenstenpelsenergesctes vom 12. Februar 1868 
treffend 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Neuß. Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenslein rc. 
verordnen andurch, unter Aufhebung des §. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1868, die 
Kartenstempelsteuer betreffend, mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
1. 
Die im Fürstenthume verfertigten und zum inländischen Absab zu verwendenden 
Spielkarten müssen, bevor sie aus dem Besihe des Fabrikanten in andere Hände über- 
ehen, in Gemäßheit des 8. 5 der Regierungsverordnung vom 25. August 1873 der 
gczirkssteuerstelle behufs der Stempelung vorgelegt werden. 
Die im Fürstenthume verfertigten, zur Versendung in ein mderes Staatsgebiet 
zu verwendenden Karten sind nach Maßgabe der Vorschriften in F. 7 ff. ebendaselbst der 
Dcßirkostenersteue anzumelden, werden unler Aufsicht verdelten vrpant und ans Uebergangs-= 
scheine abgefertig 
Jeder, — aus einer Spielkartenfabrik ungestempelte Karten verkauft, verschenkt 
der auf irgend eine andere Weise entfernt oder ohne Mitwirkung der Steuerbehörde ver- 
sendet, verfällt in eine Geldbuße von 30 Mark für jedes Spiel. 
u#a den Transport ungestempelter Karten aus den Fabrikräumen nach der Be- 
zirkosleuerstelle leiden die Bestimmungen des letzten Absabes selbstverständlich keine An- 
wendung. 
2. 
Spielkarkenverkäufer dürsen aus inländischen Fabriken nur bereits abgestempelle 
Karten beziehen und haben die aus einem andern Staatsgebiet zum Debit bezogenen 
Karten sugelaa. nach deren Empfange abstempeln zu lassen. 
e sind, wenn sie demzuwider ungestempelte Karten auf dem vager haben, mit 
einer n von 30 Mark für jedes Spiel zu belege 
artenfabrikanten, welche auswärts verfertigte Amien- zum Debit beziehen, unter- 
liegen in zir derselben den im letzten Absatz enthaltenen Bestimmungen.
	        
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