Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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21. Regierungs Verordnung vom 26. December 1876, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 
7. April dieses Jahres, sowie des Reichsgesetzes wegen Abänderung des 
Titels VIII. der Gewerbeordnung vom 8. 8. April dieses Jahres betreffend. 
Zur Aussũhrung ded Reichsgesehes über die die FIngeschriebenen Hüllsekassen vom 7. 
April dieses Jahres, sowie des Reichsgesebes vom 8. April dieses Jahres, bekreffend die 
Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung (rschsgcfeholnn S. 125 ff. und 
134 ff.) wird mit Zerenissimi Höchster Genchmigung das Folgende verordnet: 
I. 
Unter cWiegeinhetehurk. G0 vom 7. April F. 11 Abs. 1; Gese vom 
8. April §. 141, Abs. 2, §S. 141 a Abs. 1, §. IA4#c unter 1 — ist der Gemeinderah 
zu verslehen. An Orten, wo ein solcher nicht besteht, kommen der Gemeindeversammlung 
die bezüglichen Befugnisse und Obliegenheiten zu. (Gemeinde-Ordnung Art. 59.) 
F. 2. 
„Aufsichtsbehörde" — Geseßh vom 7. April S§. 25, 27, 29 unter I. 2. 
3., §§. 30, 33 Abs. 2 — ist das Fürstliche Landrathsamt, welchem auch die nach F. 35 
Abs. 3 der höhern Verwaltungsbehörde zustehende Aufsicht übertragen ist. 
. 3. 
Im Uebrigen ist phohert Verwaltungg# ehörde. im Sinne des Gesetzes 
i 7. April S. 4 Abs. 1 und 5, S. 27, S. 29 Abs. 1 — der andesausfchus- Auf 
% bezieht sich demnach der Ansdruck #anamisl cbehrde“ in 8. 4 Abs. 4 und 
§. 29 Abs. 2 desselben Gesebes. 
F. 4. 
In der Reknroinstanz entscheidet Fürstliche Landesregierung. 
Die nach §. 14 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. 
April dieses Jahres nachgrlassene Einziehung rückständiger Zahlungen von Mitgliedern und 
deren Arbeitgebern im Verwaltungswege erfolgt durch den Gemeindevorstand, welcher die 
Restanten unter Einräumung einer 14tägigen Frist zu mahnen und sofern nach Ablauf 
dieser Frist die erfolgte Zahlung nicht bescheinigt ist oder der Zahlungspflichlige sich nicht 
auf den Rechtsweg berufen hat, die Reste zur exekutivischen Beitreibung an das zuständige 
Fürstliche Iustizamt abzugeben hat. 
8. 6. 
Ortsstatuten, welche nach den Bestimmungen in Art. 18. 141, 14la und l4le 
des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung, vom 
8. April diesen Jahrco errichtet werden, bedürfen der Bestätigung Fürstlicher Landes. 
regierung.
	        
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