25
8. 7.
Ueber die in den 88. 25 und 27 des Reichsgesetzes vom 7 April 1876 vor-
gesehenen Formulare und Fristen sind die Bestimmungen des Vundesraths zu erwarten.
Greiz, den 26. December 1876.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Merz.
22. Gesetz vom 27. December 1876,
betreffend Maßregeln Behufs Besserung und Beaufsichtigung jugendlicher
Verbrecher, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie ver-
wahrloster Kinder.
Wir Heinrich der Zwei und wanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greix,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mil r des Landtags was folgt:
Kinder, auf welche die Bestimmung des §F. 55 des Strafgesetzbuchs für das
Dentsche Reich Anwendung leidet, können, nachdem durch Beschluß der Vormundschafts-
behörde die Begehung einer strafbaren Handlung festgestellt und die Unterbringung in
eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt für zulässig erklärt ist, durch die Geneeindebehörde
den Eltern oder deren Stellverkretern entzogen und auf deren Kosten, im Fall des Unver-
mögens nöthigenfallo auf Kosten der Orlsgemeinde Andern zur Pflege und Ghehenn
übergeben oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanfslalt untergebracht werden.
Gleiches kann bezüglich solcher Kinder geschehen, welche sittlich verwahrlost oder
der Verwahrlosung ausgesetzt sind, sofern die der Schule zu Gebote stehenden Zuchtmittel
bezw. die Schulversänmnißstrasen ohne Erfolg geblirben sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 27. December 1876.
(I. S.) Heinrich XIXII.
Faber.