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der in Ruheftand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend, von der
Oberschulbehörde in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Falle ist die von ihm bei
seiner Stellung zur Dieposition bezogene Besoldung zum Grunde zu legen und die Zeit
der Dispositionsstellung mit anzurechnen.
Obige Bestimmungen finden auch auf Lehrerinnen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsleigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Greiz, den 28. December 1876.
Seiurich XNI.
Faber.
24. i so-Bekanut vom 28. December 1876,
eine W— der Beilage A. zu Se kuichn dem Fürstenthum Reuß
Aelterer Linie und dem Königreich Saase ehufs der Regulirung der
gemischten Parochial= und Schulverhältnisse asl 10. Mat 1860 abge-
schlossenen Neceß betreffend.
ach der Veilage A. zum Receß vom 10. Mai 1860, die kirchlichen und Schul-
verhältnisse derjenigen Parochien betreffend, zu welchen Unterthanen des Fürstenthums
Reuß Aelterer Linie und Königlich Sächsische Witerchanen gehören (Gesezsammlung von
1860 S. 125 ff.) hat zufolge der Bestimmung unter I. 1 das Fürstlich Reußische Dorf
Sachswit (einschließlich des zu diesem Orte gebörigen, unter Königlich Sächsischer Hoheit
gelegenen Bauerguts) zu den Parochial- und Schulaulagen der Parochie Elsterberg ein
Dreißigtheil belzutragen
4uf an#n der betheiligten Gemeinden sind wegen Abänderung dieser Beitrags-
qucte durch von beiden Regierungen beslellte Commissare Verhandlungen gepflogen worden,
in deren Verfolg sich die zum Kirchen= und Schulbezirk von Elsterberg gehörigen Ge-
meinden bahin geeinigt haben, daß
Fürstlich Reußische Dorf Sachowiy (einschließlich des zu diesem Ort ge-
dor e unter Königlich Siglia her Hoheit siehenden Bauerguts) vom
1. Jannar 1876 ab zu je 100 Mark desjenigen Bedarfs, welcher in den
zum Schulverband von rin stebenden Gemeinden durch Schulanlagen
aufzubringen ist, 6 Mark 25 Pf. und zu je 100 Mark derjeuigen Kirchen-
anlagen, wocche nach Abzug der von dem Reußischen Dorfe Görschnih zu lei-
stenden Quote in der Parochie Elsterberg aufzubringen sind, 3 Mark beizu-
tragen hat, jedoch dabei den betheiligten Gemeinden nachgelassen ist, in Zeit-
abschnitten von nicht unter 6 Jahren auf eine Revision der nach der Kopfzahl
zu entrichtenden Anlagenhälfte anzutragen.