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Nachdem zu diesem Abkommen von Fürstlicher Landesregierung, rbenso wie von
dem Königlich Sächsischen Ministcrium des Cultus und öffentlichen Unterrichts im Ein-
verständniß mit dem evangelisch-lutherischen Kandroonssstorimm auf Grund §. 17 des
obengedachten Recesses die erforderliche Genehmigung mit der Wirkung ertheilt worden ist,
daß dieser anderweiten Vereinbarung unter Aufhebung der Bestimmung unter I. 1 der
Beilage A. allenthalben nachgegangen werden soll, so wird Solches mit Höchster Geneh-
migung hiermit bekannt gemacht.
Greiz, den 28. December 1876.
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung.
Kaber.
Merz.
5. Patent vom 28. December 1876,
die im * 1677 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher bthuchun zuoige sollen mit hierzu erklärter Zustimmung
des Landtags im Jahre 1877 von der nach der Verordnung vom 30. December 1870
in Gemäßheit der Gesege vom 9. Mai 1855 un 26. Februar 1875 zu erhebenden all-
gemeinen Grundsteuer fünf Pfennige Reichowährung von der Steuereinheit, die Einkom-
mensteuer nach Maßgabe der Gesetze vom 8. August 1870 und vom 26. Februar 1875
erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bel den bisherigen gesetlichen Be-
slimmungen.
Indem dies zur Nachachtung für Steurtslichtige. Hetestele und Einnehmer zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die 1 Pfennig terminlich zu ent-
richtende Grundsteuer folgende ar Aestaelete
5. Februar,
* 1. Dan-
der 16. Juli
der 15. Srpienber uud
der
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch
vorbehalten.
Greiz, den 28. December 1876.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Merz.