Gesetssammlung
das Fürstenthum !*# Aelterer Linie.
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— den 13. März 1877.)
. —— vom 7. März 1877,
betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
Im Anschluß an das unter A beifolgende Bundesgeseh vom 7. April 1869, Maß-
regeln gegen die Rinderpest betreffend, (Bundesgesebblatt S. 105) und die unter B an-
gefügte revidirte Instruktion zu diesem Gesetze vom 9. Juni 18673 (Reichsgesetzblatt
S. 147 ff.) wird mit Höchster Genehmigung Folgendes bestimmt:
§. 1.
Von Fürstlicher Landesregierung werden angeordnet bezw. veranlaßt:
. die J des Ein= und Durchtriebs resp. der Ein- und Durchfuhr von
Vieh sow
die Veretrofperren zun sonsiger Maßregeln nach 95. 1—9 und §. 17 der
Instruktion vom 9. 1873
. die absolute Drussperre snach §. 23 ?
. die relative Ortssperre, insoweit sie l 5. 21 und 36 das. bei Städten in
Anwendung kommen soll,
das Verfahren nach Absatz 5 des §. 25 das., bezüglich der Tödtung gefun-
den Viehes,
die nach Absah 6 §. 25 und §. 31 und 36 uas gestettete Ausnahmen,
die Erklärung, daß die e erloschen sei, §. 3
die Geslattung des Ankaufs und Verkaufs von #e t Wiederbenutzung der
Weideplätze und der Verscharrungsplätze nach §F. 45 daf.,
die Wiederzulassung des Handels mit Vieh und der hmätne nach §. 46 das. —
Fürstliche Landesregierung kann ihre Funktionen geeigneten Falls einem Commissar
übertragen.
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8. 2.
Vom Fürstlichen Landrathsamt sind zu treffen alle andern zur Verhütung und
Unterdrückung der Rinderpest, nach Anleitung der oben im Eingang angeführten Bestim-
mungen, erforderlichen Maßregeln, soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung ein Anderes