Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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bestimmt i oder von Fürstlicher Landesregierung im einzelnen Falle ein Anderes ange- 
ordnet wird. 
Auch die Fürsorge für die gehörige Auführung und Ueberwachung der Beobachtung 
der von Fürstlicher Landesregierung resp. deren Commissar oder dem etwa bestellten Bun- 
descommissar angeordneten Maßregeln liegt dem Landrathsamte ob. 
Es wird jedoch mit Rücksicht auf die steto eine schleunige Erledigung erfordernde 
Natur dert Geschäfte in Angelegenheiten der Rinderpest, sowie auf die Entfernung der 
Ortschaften des Justizamtsbezirks Brht vom Sibe des Landrathsamtes, der Vorsland 
des Instizamts Burgk mit Besorgung jener Geschäfte des Landrathsamtes im ge- 
dachten dnsigintabezirle eraut ständig beauftrag!t (cir. §. 19 des Gesetzes vom 1. Sep- 
tember . 
7.1 * den Umständen kann das Fürstliche Landrathsamt resp. der Vorstand des 
Justizamts Burgk den Landthierarzt oder einen andern statt dessen zugezogenen approbirten 
Thierarzt, oder den Ortscommissar (F. 22 der Instruktion), oder — ausnahmsweise — 
unter besonderen dazu drängenden Umständen und geeigneten Falls den Gemeindevorstand 
der betroffeuen Gemeinde, oder einen andern im öffentlichen Dienst stehenden Beamten 
in einzelnen Fällen mit der Anordnung von augenblicklich nöthigen Maßregeln schriftlich 
beauftragen. 
§. 3. 
Als Ontoposizeibehörden, Polizeibehörden im Sinne des Bu l’’r-r vom 
7. April 1869 er Instruktion dazu vom 9. Juni 1873 sind — so- 
weit brailulan handeng nicht ein Anderes bestimmt — die Ja 
stände anzusehen. 
Bei ihnen sind zunächst die in §. 4 des angefügten Gesetzes resp. im §. 11 der 
Instruktion vorgeschriebenen Anzeigen, daß ein Stück Vieh an der Ninderpest krank oder 
gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, zu erstatlen. 
Die (Gemeindevorstände haben von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden, Ver- 
dacht der Rinderpest irgend erweckenden Krankheits= oder Todesfall bei Nindvieh, Stafe 
oder Ziegen (§. 11 der Instruktion) auf schnellstem und sicherstem Wege d 
Fürstliche Landrathsamt bezw. den Vorstand des Hürstlichen Justizamts Burgk zu denene 
richtigen. 
lnn ar ein Thierarzt noch nicht an Ort und Stelle und ist wegen Entfernung des 
Ortes vom Sihe des Fürstlichen Landrath#amis bezw. des Fürstlichen Justizamts Burgk 
ein sofortiges Eingreifen dieser Behörden unthunlich, ein approbirter Thierarzt aber in der 
Nähe, so hat der Gemeindevorstand durch diesen, unbeschadet der Anzeige bei den obenge- 
dachten Behörden, eine vorläufige Untersuchung und Feststellung des Falles 
herbeizuführen. Zum Täödten eines Thieres Behufs der Sektion ist hierbei nur dann zu 
Hchreiten, wenn der beigezogene Thierarzt den Pestverdacht für dringend hält. 
n Gemeindevorständen liegen — soweil nicht von den F. 1 und 2 bezeich- 
neten Veprden in bestimmten Fällen andere Personen damit betraut werden — auch fol- 
gende Funktionen ob: 
die unmittelbare Ueberwachung der angeordneten Desinfektionen,
	        
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