4
bestimmt i oder von Fürstlicher Landesregierung im einzelnen Falle ein Anderes ange-
ordnet wird.
Auch die Fürsorge für die gehörige Auführung und Ueberwachung der Beobachtung
der von Fürstlicher Landesregierung resp. deren Commissar oder dem etwa bestellten Bun-
descommissar angeordneten Maßregeln liegt dem Landrathsamte ob.
Es wird jedoch mit Rücksicht auf die steto eine schleunige Erledigung erfordernde
Natur dert Geschäfte in Angelegenheiten der Rinderpest, sowie auf die Entfernung der
Ortschaften des Justizamtsbezirks Brht vom Sibe des Landrathsamtes, der Vorsland
des Instizamts Burgk mit Besorgung jener Geschäfte des Landrathsamtes im ge-
dachten dnsigintabezirle eraut ständig beauftrag!t (cir. §. 19 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember .
7.1 * den Umständen kann das Fürstliche Landrathsamt resp. der Vorstand des
Justizamts Burgk den Landthierarzt oder einen andern statt dessen zugezogenen approbirten
Thierarzt, oder den Ortscommissar (F. 22 der Instruktion), oder — ausnahmsweise —
unter besonderen dazu drängenden Umständen und geeigneten Falls den Gemeindevorstand
der betroffeuen Gemeinde, oder einen andern im öffentlichen Dienst stehenden Beamten
in einzelnen Fällen mit der Anordnung von augenblicklich nöthigen Maßregeln schriftlich
beauftragen.
§. 3.
Als Ontoposizeibehörden, Polizeibehörden im Sinne des Bu l’’r-r vom
7. April 1869 er Instruktion dazu vom 9. Juni 1873 sind — so-
weit brailulan handeng nicht ein Anderes bestimmt — die Ja
stände anzusehen.
Bei ihnen sind zunächst die in §. 4 des angefügten Gesetzes resp. im §. 11 der
Instruktion vorgeschriebenen Anzeigen, daß ein Stück Vieh an der Ninderpest krank oder
gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, zu erstatlen.
Die (Gemeindevorstände haben von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden, Ver-
dacht der Rinderpest irgend erweckenden Krankheits= oder Todesfall bei Nindvieh, Stafe
oder Ziegen (§. 11 der Instruktion) auf schnellstem und sicherstem Wege d
Fürstliche Landrathsamt bezw. den Vorstand des Hürstlichen Justizamts Burgk zu denene
richtigen.
lnn ar ein Thierarzt noch nicht an Ort und Stelle und ist wegen Entfernung des
Ortes vom Sihe des Fürstlichen Landrath#amis bezw. des Fürstlichen Justizamts Burgk
ein sofortiges Eingreifen dieser Behörden unthunlich, ein approbirter Thierarzt aber in der
Nähe, so hat der Gemeindevorstand durch diesen, unbeschadet der Anzeige bei den obenge-
dachten Behörden, eine vorläufige Untersuchung und Feststellung des Falles
herbeizuführen. Zum Täödten eines Thieres Behufs der Sektion ist hierbei nur dann zu
Hchreiten, wenn der beigezogene Thierarzt den Pestverdacht für dringend hält.
n Gemeindevorständen liegen — soweil nicht von den F. 1 und 2 bezeich-
neten Veprden in bestimmten Fällen andere Personen damit betraut werden — auch fol-
gende Funktionen ob:
die unmittelbare Ueberwachung der angeordneten Desinfektionen,