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die im 8. 17 der Instruktion erwähnee veterinarpolizeiliche Aufsicht beim Au-
kauf des Viehes zum Fleischkonsum
die wvolizeche Aussicht über dan Schlachten im Seuchenorte nach S. 18 der
Instruk
die WR der nach 5. 20 Absab 3 der Instruktion erforderlichen Ermäch.
tigung zum Eintritt in ein der Sperre unterworfenes Gehöfte, sowie der nach
§5. 21 im Falle der relativen Ortssperre nöthigen Genehmigung zum Verlassen
des Ortes.
die Anord#uung des Einfangens und Schlachtens der bei verhängter Ortssperre
frei umherlaufenden Hausthiere (mit Ansnahme der Pferde, Maulthiere und Esel),
des Tödtens und Verscharrens der frei umherlaufenden Hunde und Katzen, nach
H. 21 der Justruktion,
die Anordnung des sesortien, Tödtens des an der Rinderpest erkrankten oder
derselben verdächtigen Viehes nach §. 25 Absatz 1, 2 und 4 der Justruktion,
die Ergreisung der am Schue des F. 27 der Instruktion bezeichneten Maß-
regeln zur Verhütung der Verschleppung der Ninderpest durch die zum Tödten
und Verscharren verwendeten auswärtigen Personen,
die Ueberwachung resp. eventuelle Fürsorge, daß die 8. 28 Absatz 2 und 3 der
Instruktion vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Auswursstoffe, des
Transports der Kadaver, der Aufbewahrung resp. Vernichtung der Transportmittel
dazu beobachtet werden,
die Bestimmung der Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen —
falls im Augenblick des Vedürfnisses ein Ortskommissar noch nicht bestet sein
sollte — unter Zuziehung des bestellten Thierarztes, nach S. 28 Absah 1 der
Instruktion,
die Ueberwachung der — resp. die eventuelle Fürsorge für — Beobachtung der
Vorschriften des §. 29 der Instruktion, bezüglich der Viehkadaver und des Ver-
scharrens derselben, sowie der Bewachung der Grube. —
Die §. 1 und 2 bezeichneten Behörden sind jedoch befugt, je nach den Umständen
die gedachten Maßregeln selbst anzuordnen resp. diese Funktionen selbst zu übernehmen oder
andere Personen damit zu betrauen.
Auch sonst haben die Geneintes bei Verdacht der Rinderpest bis zum
Siuschreiten der S. 2 gedachten Behörden oder ihrer Baustragten unverzüglich die nach
5 —I15 der Instruktion erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Kroan den Vorkehrungen im Sinne des §. 12 der Instrukton haben sie dafür zu
sorgen, daß erkrankte oder mit erkrankten oder gefallenen Thieren in Berührung gekommene
verdächtige Thiere vorläufig heimisch gehalten und daß dieselben von jeder Berührung
mit anderen Thieren eder mit Menschen möglichst abgehalten werden.
obald der Landthierarzt oder ein anderer approbirter Thierarzt die Rinderpest, wenn
auch nur vorläufig (§. 3) festgestellt und das Vorhandensein der Rinderpest dem Ge-
meindevorstand gegenüber persönlich oder schriftlich erklärt hat, wird von dem Letzteren
für seinen Ort die F. 14 der Justruktion geordnete Bekanutmachung erlassen.