Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

5 
die im 8. 17 der Instruktion erwähnee veterinarpolizeiliche Aufsicht beim Au- 
kauf des Viehes zum Fleischkonsum 
die wvolizeche Aussicht über dan Schlachten im Seuchenorte nach S. 18 der 
Instruk 
die WR der nach 5. 20 Absab 3 der Instruktion erforderlichen Ermäch. 
tigung zum Eintritt in ein der Sperre unterworfenes Gehöfte, sowie der nach 
§5. 21 im Falle der relativen Ortssperre nöthigen Genehmigung zum Verlassen 
des Ortes. 
die Anord#uung des Einfangens und Schlachtens der bei verhängter Ortssperre 
frei umherlaufenden Hausthiere (mit Ansnahme der Pferde, Maulthiere und Esel), 
des Tödtens und Verscharrens der frei umherlaufenden Hunde und Katzen, nach 
H. 21 der Justruktion, 
die Anordnung des sesortien, Tödtens des an der Rinderpest erkrankten oder 
derselben verdächtigen Viehes nach §. 25 Absatz 1, 2 und 4 der Justruktion, 
die Ergreisung der am Schue des F. 27 der Instruktion bezeichneten Maß- 
regeln zur Verhütung der Verschleppung der Ninderpest durch die zum Tödten 
und Verscharren verwendeten auswärtigen Personen, 
die Ueberwachung resp. eventuelle Fürsorge, daß die 8. 28 Absatz 2 und 3 der 
Instruktion vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Auswursstoffe, des 
Transports der Kadaver, der Aufbewahrung resp. Vernichtung der Transportmittel 
dazu beobachtet werden, 
die Bestimmung der Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen — 
falls im Augenblick des Vedürfnisses ein Ortskommissar noch nicht bestet sein 
sollte — unter Zuziehung des bestellten Thierarztes, nach S. 28 Absah 1 der 
Instruktion, 
die Ueberwachung der — resp. die eventuelle Fürsorge für — Beobachtung der 
Vorschriften des §. 29 der Instruktion, bezüglich der Viehkadaver und des Ver- 
scharrens derselben, sowie der Bewachung der Grube. — 
Die §. 1 und 2 bezeichneten Behörden sind jedoch befugt, je nach den Umständen 
die gedachten Maßregeln selbst anzuordnen resp. diese Funktionen selbst zu übernehmen oder 
andere Personen damit zu betrauen. 
Auch sonst haben die Geneintes bei Verdacht der Rinderpest bis zum 
Siuschreiten der S. 2 gedachten Behörden oder ihrer Baustragten unverzüglich die nach 
5 —I15 der Instruktion erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 
Kroan den Vorkehrungen im Sinne des §. 12 der Instrukton haben sie dafür zu 
sorgen, daß erkrankte oder mit erkrankten oder gefallenen Thieren in Berührung gekommene 
verdächtige Thiere vorläufig heimisch gehalten und daß dieselben von jeder Berührung 
mit anderen Thieren eder mit Menschen möglichst abgehalten werden. 
obald der Landthierarzt oder ein anderer approbirter Thierarzt die Rinderpest, wenn 
auch nur vorläufig (§. 3) festgestellt und das Vorhandensein der Rinderpest dem Ge- 
meindevorstand gegenüber persönlich oder schriftlich erklärt hat, wird von dem Letzteren 
für seinen Ort die F. 14 der Justruktion geordnete Bekanutmachung erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.