Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

§S. 5. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Aufträgen und Weisungen der 
in den §§. 1 und 2 oben bezeichneten Behörden bezüglich der Ausführung der von den- 
selben angeordneten Mahre eln aufs pünktlichste und sorgfältigste zu entsprechen. 
werden auch im Halle des Ausbrucho der Rinderpest ihren Gemeindeangehörigen 
die im §. 5 des Vundegesetzes vom 7. April 1869 den Einwohnern der von der Nin- 
derpest betroffenen Orte aufgelegten Plicht einschärfen: die Behörden bei Ausführung 
der polizeilichen Mahregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen zu unterstützen. 
F. 6 
Unbeschadet einer vorläufigen Feststellung i8. 3) hat das fürstliche Landrathsamt 
bezw. der Vorstaud des Hürstlichen Justizamts Burgk, sobald diese Behörden vom Er- 
scheinen der Rinderpest oder vom Verdacht derselben Kenntniß erhalten, eine amtliche Fest- 
stellung und Untersuchung nach I. 13 und 14 der Instruktion sofort anzuordnen. 
Bei einer solchen ist der Landthierarzt oder bei dessen Verhinderung ein anderer 
approbirter Thierarzt zuzuziehen. 
on der Feststellung der Rinderpest wird das Fürstliche Landrathsamt bezw. der 
Vorstand des Fürstlichen Justizamts Burgk nicht nur Fürstlicher Landesregierung, sondern 
auch den Vorständen sämmtlicher an den inficirten Bezirk unmittelbar angrenzenden Ver- 
waltungsbezirke der Nachbarstaaten telegraphisch Kenntniß geben. Gleichzeitig erlassen die 
gedachten Behörden deshalb eine öffentliche Bekanntmachung. 
5. 7. 
Die erforderlichen Taxatoren (F. 3 des Bundesgesebes vom 7. April 1869) sind 
von dem Fürstlichen Landrathsamt bezw. dem Vorstande des Firslichen Justizamts Burgk 
nach Maßgabe der Umstände rechtzeitig zu bestellen und zu verpflichten 
Sie sind möglichst aus der Zahl der voraussichtlich selbst neiheiigt bleibenden 
- zu wählen. 
Verpflichtung geschieht durch Handgelöbniß an Eidesstatt dahin, daß sie die 
ihnen abrerlangen Taxen unparteiisch und dem gemeinen Werth der Sache entsprechend 
abgeben wollen. 
* 
Bei jeder Schätzung haben zwei 1580, mitzuwirken. Einigen sie sich nicht über 
die Tr, so ist die Mitte ihrer Werthschätung maßgebend. 
1 Rekurs gegen die Schähung findrt nicht Sta 
Ueber die Taxation ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von beiden Taxatoren 
zu unterzeichnen und muß über die Person der Taxakoren, über ihre Verpflichtung, über die 
Veranlassung zur Abschätzung, über die abgeschähten Gegenstände und über die Taxe 
eines jeden der Taxatoren vollständigen ussciuh geben. 
Bei der Desinfektion ist, soweit 1½4 die 55. 28, 29, 30, 38—44 der In- 
Efstruktion darüber bestimmen, nach Beilage C. zu verfahren. 
0. 
Nach einem Beschluß des Bundesraths sind, neben dem durch den Wortlaut des Ge.
	        
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